Bier zu billig? Sehlder Verein scheitert mit Klage


Zwei Beklagte hatten in der Vereinsgaststätte Bier zum Einkaufspreis weitergeben. Symbolfoto: pixabay
Zwei Beklagte hatten in der Vereinsgaststätte Bier zum Einkaufspreis weitergeben. Symbolfoto: pixabay

Sehlde/Braunschweig. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am Donnerstag entschieden, dass einem Verein aus Sehlde im Landkreis Wolfenbüttel keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Führung einer Vereinsgaststätte durch zwei Beklagte in den Jahren 2010 bis 2013 zustehen, und die Berufung des klagenden Vereins zurückgewiesen.


"Der Kläger habe nicht bewiesen, dass die beiden Beklagten bei der Führung der Gaststätte ihnen obliegende Pflichten verletzt hätten", heißt es in einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts. Der Weiterverkauf von Bier zum Einkaufspreis an Abnehmer außerhalb der Gaststätte sei erfolgt, um möglichst die mit der Brauerei vereinbarte Mindestabnahmemenge zu erreichen. Den Beklagten sei dies durch den klagenden Verein nicht nachweislich untersagt gewesen. Auch der Verkauf von Speisen und Getränken innerhalb der Gaststätte zu geringeren - aber kostendeckenden - Preisen als in der Speisekarte vorgesehen sei nicht zu beanstanden. Ziel des Betriebes sei es gewesen, die Gaststätte als Mittelpunkt des Vereinslebens zu erhalten - die Gewinnerzielung habe demgegenüber nicht im Vordergrund gestanden.

Dass die Speisekartenpreise für die Beklagten verbindlich vereinbart worden sei, sei nicht festzustellen. Soweit Getränke an ehrenamtliche Helfer des Vereins und sowohl Speisen als auch Getränke zu besonderen Anlässen unentgeltlich ausgegeben worden seien, sei dies unwiderlegt im Einvernehmen mit dem Kläger erfolgt.

Höhere Einnahmen nicht nachgewiesen


Da eingekaufte Speisen und Getränke nicht durchgängig zu den grundsätzlich vorgesehenen Verkaufspreisen abgegeben worden seien, könne vom Wert der Einkäufe nicht auf die tatsächlich erzielten Einnahmen geschlossen werden. Mangels sonstiger hinreichend belastbarer Anhaltspunkte sei die Behauptung des Klägers nicht erwiesen, die Beklagten hätten mit dem Betrieb der Gaststätte höhere Einnahmen erzielt als gegenüber dem Verein offen gelegt und die weitergehenden Beträge veruntreut.


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