Meldepflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen


Foto: Agentur für Arbeit
Foto: Agentur für Arbeit

Region. Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.


Das teilt die Agentur für Arbeit mit. Die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber sind daher verpflichtet bis spätestens 31. März der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten für das Jahr 2017 anzuzeigen.

Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der Arbeitsagentur beschäftigungspflichtig sind, erhalten Anfang Januar das Bearbeitungsprogramm IW-Elan (inklusive Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms) auf einer CD-ROM. Der Name IW-Elan ist neu, vorher war das Programm als Rehadat-Elan bekannt.
Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig.

Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf an Vordrucken haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen unter http://www.iw-elan.de anzufordern oder es, ebenso auf dieser Website, kostenfrei herunterzuladen.


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