Schnee in der Region – Doch wer hat eigentlich Winterdienst?

von Nicole Wiedemann


Auf Geh- und Radwegen darf Schnee nicht liegen bleiben - Sicherheit geht vor. Foto: Anke Donner
Auf Geh- und Radwegen darf Schnee nicht liegen bleiben - Sicherheit geht vor. Foto: Anke Donner | Foto: Anke Donner

Region. Es schneit, es schneit... Doch halt, wer räumt den Schnee eigentlich wieder weg? Des einen Freuds ist des anderen Leids, oder so ähnlich könnte man es beschreiben. Während sich vor allem die Kinder über den Schnee und auf das Schlitten fahren freuen, müssen Anlieger für die nötige Sicherheit auf Fuß- und Radwegen - und zum Teil auch auf Fahrbahnen - sorgen.


In welchem Rahmen dies geschieht, regeln die jeweiligen kommunalen Straßenreinigungssatzungen und -verordnungen. Die wichtigsten Unterschiede haben wir für die Städte in unserer Region hier einmal zusammengefasst.

Allgemeines zum Winterdienst


Nur gewidmete Wege müssen geräumt werden, in der Regel ist der Anlieger in der Pflicht. Zu den Anliegerpflichten zählt die Fußwegreinigung, dieHerbstlaubbeseitigungund im Winter auch das Räumen des Schnees und die Beseitigung von Glätte. „Anlieger“ bedeutet laut diverser Straßenreinigungssatzungen in der Regel: Die Grundstückseigentümer der anliegenden Grundstücke, Erbbauberechtigte (§ 1012 BGB, § 1 Erbbaurechtsverordnung), sogenannte Nießbraucher (§ 1030 BGB), Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB) und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§ 31 WEG).Mehrere Reinigungspflichtige sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.

Streusalz ist in der Regel im privaten Winterdienst nicht zulässig, nur in Ausnahmefällen. Chemikalien sind gänzlich verboten. Statt dessen dienen Sand oder andere abstumpfende Mittel dazu, die Winterglätte abzumildern. Rückstände von Streumaterial sind von den geräumten Wegen zu beseitigen, wenn eine Glättegefahr nicht mehr besteht. In Braunschweig „spätestens jedoch bis zum kalendarischen Frühlingsbeginn am 21. März“.

Wer seiner Winterdienstpflicht nicht nachkommt, dem droht eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro. Doch das ist noch das Geringste. Kommt es zu Personenschäden, dann könne ein Strafverfahren wegen Körperverletzung die Folge sein, informiert die Stadt Braunschweig. Zudem drohen zivilrechtliche Forderungen wie Behandlungskosten oder Schadensersatz.

Braunschweig


Die Stadt Braunschweig hat in einemMerkblatt die wichtigsten Informationen zum Winterdienstzusammengetragen. Diesem ist zu entnehmen, dass „Auf den Gehwegen und kombinierten Geh- und Radwegen, an denen das Grundstück anliegt, in einer Breite von mindestens 1,50 Meter“ geräumt beziehungsweise gestreut werden muss. Dies gelte auch bei Straßen, die keinen eigenen Gehweg haben. Dort sei ein Streifen am Rand freizuhalten. „Diese Regelungen gelten entsprechend auch bei Straßen, die als verkehrsberuhigte Zone ausgewiesen sind. Bei Straßen mit einem einseitigen Gehweg ist nur dieser zu räumen beziehungsweise zu streuen.Schnee muss unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls geräumt werden, Glätte ist ebenfalls unmittelbar nach dem Entstehen zu beseitigen. Die Verpflichtung besteht an Werktagen von 7.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8.00 bis 22.00 Uhr.“

Gifhorn


Die Straßenreinigungsverordnung der Stadt Gifhorn sieht vor, dass „In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte […] unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen“ sind. Desweiteren sind „nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte […] werktags bis 8:00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9:00 Uhr des folgendes Tages zu beseitigen.“ Die vorgeschriebene zu räumende Mindestbreite ist für Gehwege mit 1,50 Metern vorgegeben.

Goslar


In der Stadt Goslar sind „Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als einem Meter ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von einem Meter zu räumen und zu streuen.Das Räumen von Schnee und Streuen bei Glätte muss werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr durchgeführt sein und ist bis 20:00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.“

Helmstedt


Der Winterdienst ist werktags ab 8 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr jeweils bis mindestens 20 Uhr durchzuführen. Dabei sind Gehwege mindestens in einer Breitevon 1,20 Meter zu räumen, Radwege in einer Breite von 0,8 Metern und gemeinsame Geh- und Radwege mindestens zwei Meter Breite.

In der Stadt Helmstedt ist die Verwendung von Streusalz laut Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung nur zulässig „a) in extremen Ausnahmefällen (z.B. bei eisbildendem Regen), wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann und b) an gefährlichen Stellen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder – abgängen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken.“

Peine


Laut Straßenreinigungsverordnung der Stadt Peine sind „Bei Schneefall[…] Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m, Wohnwege und Fahrbahnen in ganzer Breite freizuhalten.“ Dies gilt werktags im Zeitraum von 7:30 Uhr bis 20 Uhr und sonn- und feiertags von 9 Uhr bis 20 Uhr.

Salzgitter


In Salzgitter sind die Gehwege mindestens in einer Breite von 1,5 Metern schnee- und eisfrei zu halten. Sollte kein Gehweg vorhanden sind, muss neben der Fahrbahn oder am äußersten Rand der Fahrbahn ein 1,5 Meter breiter Streifen geräumt beziehungsweise geräumt werden. An Werktagen ist der Winterdienst von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr durchzuführen. Streusalz darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden.

Wolfenbüttel


Die Straßenreinigungsverordnung der Stadt Wolfenbüttel sieht bei Schneefall eine Räumung sowie bei Glätte ein Bestreuen der Gehwege in einer Breite von mindestens einem Meter zwischen 7 Uhr und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 20 Uhr vor. Bei Glätte soll „mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln– aber möglichst nicht mit Salz – ein sicherer Weg für Fußgänger geschaffen werden.

Wolfsburg


Mindestens in einer Breite von 1,50 Metern müssen in Wolfsburg die Gehwege von Schnee und Eis freigehalten werden. Dies gilt an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 20 Uhr. Laut Straßenreinigungsverordnung der Stadt Wolfsburg „dürfen abtauende Streustoffe nur verwendet werden, wenn durch den Einsatz von abstumpfenden Mitteln bei außergewöhnlichen Wetterlagen (z. B. Eisregen) keine abstumpfende Wirkung mehr erzielt werden kann.“


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