Änderungen in der Corona-Verordnung: Dies gilt ab Montag

Damit werden die am letzten Dienstag angekündigten ersten vorsichtigen Lockerungsschritte umgesetzt.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Niedersachsen. Am Montag, 10. Mai treten die Änderungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft. Damit werden die am letzten Dienstag angekündigten ersten vorsichtigen Lockerungsschritte umgesetzt. Kindern und Jugendliche sollen wieder mehr Schulbesuch, mehr Sport und mehr Freizeitaktivitäten ermöglicht werden. In den Bereichen Gastronomie und Einzelhandel, Tourismus und Kultur soll es zu ersten Öffnungen kommen. Die inhaltlichen Änderungen in der CoronaVerordnung gelten zunächst bis zum 30. Mai 2021. Auch die Geltungsdauer der Niedersächsischen QuarantäneVerordnung wird bis zum 30. Mai verlängert. Dies teilt die Niedersächsische Staatskanzlei mit.


Möglich sei all dies Dank des kontinuierlichen Absinkens der Zahl der Neuinfizierten in den allermeisten Landkreisen und kreisfreien Städten in Niedersachsen. Dies wiederum sei den Menschen in Niedersachsen zu verdanken, die sich in den letzten Wochen und Monaten sehr konsequent an die Corona-Schutzmaßnahmen gehalten haben. Die jetzt anstehenden Lockerungen basieren auf den folgenden drei elementaren Grundsätzen "Draußen ist sicherer als drinnen!", "Risikominimierung durch deutliche Ausweitung der Testpflichten!" und "Für alle gilt auch weiterhin Abstand halten und Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung!".

Kitas und Schulen


Überall in Niedersachsen werden Schulen und Kindertagesstätten im Wechselbetrieb mit festen Gruppen offen gehalten bis zum übernächsten Tag nach drei aufeinanderfolgenden Tagen, an denen die 7-Tages-Inzidenz von 165 überschritten werde. Die außerschulische Bildung und Erwachsenenbildung werde auch wieder zugelassen. Die Öffnungen im Bildungsbereich werden durch zweimal wöchentliche Tests abgesichert. Das gilt nun auch für die Berufsbildung.

Kontaktbeschränkungen


Ab dem heutigen Sonntag werden durch Bundesrecht Menschen deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt (gilt auch beim Sport). Sie würden auch nicht mehr den in einigen Landkreisen und Kommunen noch geltenden nächtlichen Ausgangssperren unterliegen. Bereits seit dem 19. April werden in Niedersachsen vollständig Geimpfte und Genesene den Getesteten gleichgestellt. Sie müssten also keine Tests machen.

In allen am Montag, 10. Mai seit fünf Werktagen durchgehend bei einer 7-Tages- Inzidenz von unter 100 liegenden Landkreisen und kreisfreien Städten gilt darüber hinaus Folgendes:

Sport


Bis zu 30 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren könnten draußen mit getesteten, geimpften oder genesen Betreuungspersonen wieder Kontaktsport treiben – auch Mannschaftssport! Getesteten, vollständig geimpften oder genesenen Erwachsenen sei immerhin kontaktfreier Sport in Gruppen draußen mit mindestens zwei Metern Abstand voneinander wieder möglich. Schwimmbäder könnten (nur) für die Erteilung von Schwimmunterricht und Schwimmkursen geöffnet werden. Unterrichtende und volljährige Teilnehmende müssten getestet sein, die Gruppen dürfen jenseits der Geimpften und Genesenen nicht mehr als 20 Personen umfassen. Solarien dürfen öffnen (seien aber natürlich kein Sport).

Einzelhandel


Auch der über die notwendige Grundversorgung hinausgehende Einzelhandel könne wieder öffnen. In Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 200 Quadratmetern sei ein Einkauf nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (Click and Meet). Der Zugang zu Geschäften mit mehr als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche sei nur mit Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung zulässig.

Außengastronomie


Die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben (mit und ohne Speiseangebot) dürfen mit einem Hygienekonzept, das insbesondere hinreichende Abstände zwischen den einzelnen Tischen vorsieht, bis 23 Uhr geöffnet haben. Der Zugang sei nur mit einem negativen Testergebnis möglich, wenn nicht bereits eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden könne. Die Gäste müssen sich an Tischen aufhalten.

Beherbergung


Auch Beherbergungsbetriebe dürften in Niedersachsen für Menschen die ihren ersten oder zweiten Wohnsitz in Niedersachsen haben wieder öffnen. Noch nicht vollständig geimpfte oder genesene Gäste müssten bei Anreise und mindestens zweimal pro Woche einen negativen Test nachweisen. Hotels und Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen nur bis zu 60 Prozent belegt werden, für Ferienwohnungen und Ferienhäuser gelte eine eintägige Wiederbelegungssperre, um die Ab- und Anreise zu entzerren. Zulässig seien mit Testungen bei Anreise und zweimal wöchentlich zukünftig auch wieder mehrtägige Kinder- und Jugendfreizeiten in Gruppengrößen bis 50.

Zoos und botanische Gärten


Der Besuch eines Zoos, eines Tierparks oder eines botanischen Gartens werde nun doch erleichtert: Zoologische und botanische Gärten könnten bis zu einer 50-prozentigen Kapazitätsgrenze ohne Test besucht werden. Geöffnet werden könnten dann jedoch nur die Außenbereiche. Sollen auch Innenräume geöffnet werden, gilt für alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Besucherinnen und Besucher eine Testpflicht.

Weitere touristische Angebote


Seilbahnen bleiben geschlossen, Sessellifte aber könnten geöffnet werden. Angebote von Freizeitparks und ähnliches unter freiem Himmel könnten mit einem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung in Anspruch genommen werden. Dies gelte auch für touristische Fahrten in im Fahrgastbereich offenen Bussen, Schiffen oder Kutschen (also ohne Dach oder Plane).

Museen etc.


Der Besuch von Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten sei jedoch nur mit negativem Testnachweis oder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung möglich. Auch hier gilt eine Kapazitätsbegrenzung von 50 Prozent.

Kulturelle Veranstaltungen


Theater, Kinos Konzerthäuser und Kulturzentren dürfen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Personen Sitzveranstaltungen mit Hygienekonzept und hinreichendem Abstand durchführen. Zugangserfordernis sei eine negative Testung, eine vollständige Impfung oder eine Genesung. Erlaubt seien nur Veranstaltungen, die nicht auf eine Interaktion und Kommunikation zwischen den Besucherinnen und Besuchern angelegt sind. Beispiele hierfür seien ein Klassikkonzert, eine Tanzvorführung oder ein Theaterstück, nicht aber ein Fußballspiel.

Diese Tests sind zulässig


Soweit für den Besuch der vorgenannten Bereiche Testungen vorgeschrieben sind, könnten dies PCR- oder PoC-Schnell- oder -Selbsttest sein. Die Tests müssten allerdings unter Aufsicht durchgeführt werden. Dies sei in einem zugelassenen Testzentrum möglich; kostenlose Bürgertests könnten bei Bedarf auch täglich in Anspruch genommen werden. Zulässig sei jedoch auch eine Testung direkt vor oder im Eingangsbereich eines Geschäftes, eines Gastronomiebetriebes oder einer Veranstaltung. Und schließlich könnten unter Aufsicht am Arbeitsplatz durchgeführte und bescheinigte Negativtestungen verwendet werden.

Jede dieser Bescheinigungen könne innerhalb der 24 Stunden beliebig oft verwendet werden. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren würden jenseits des Schulbetriebs keine negativen Testnachweise benötigen. Auch wer an Sitzungen kommunaler Gremien teilnimmt, kann, aber müsse sich vorher nicht testen lassen.


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