Betreiber scheitert vor Gericht: Vorerst keine Öffnung von Indoorspielplätzen

Bei spielenden Kindern könne der Mindestabstand nicht eingehalten werden, so das Verwaltungsgericht.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Braunschweig. Indoorspielplätze für Kinder dürfen vorerst nicht wieder geöffnet werden. Das in der Corona-Verordnung geregelte Betriebsverbot ist derzeit mit dem Gesetz und der Verfassung vereinbar. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts in einem Eilverfahren entschieden. Das teilt das Verwaltungsgericht Braunschweig in einer Pressemitteilung mit. Geklagt hatte ein Indoorspielplatz im Landkreis Goslar.


Seit dem 23. März ruh der Betrieb aufgrund der Vorgaben der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Die 20 Arbeitnehmer befänden sich in Kurzarbeit. Monatlich entstünden Fixkosten in Höhe von rund 40.000 Euro, Einnahmen gebe es keine. Die Antragstellerin sieht in der Betriebsschließung eine Verletzung ihrer Grundrechte, vor allem der Berufsfreiheit, des Eigentumsgrundrechts und des Grundrechts auf Gleichbehandlung. Letzteres, da vergleichbare Einrichtungen wie Freibäder, Fitnesscenter und Outdoor-Sportanlagen seit Montag unter Auflagen wieder den Betrieb aufnehmen durften.

Gericht sieht wesentliche Unterschiede


Das Gericht hat den gegen den Landkreis Goslar gerichteten Eilantrag abgelehnt. Die Richter führen dazu im Einzelnen aus, dass das Betriebsverbot mit den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes vereinbar ist. Auch Grundrechte der Antragstellerin seien nicht verletzt. Die Ungleichbehandlung gegenüber der sportlichen Betätigung von Jugendlichen und Erwachsenen sei durch wesentliche Unterschiede gerechtfertigt. Von Erwachsenen und Jugendlichen könne eher als von Kindern erwartet werden, dass sie bei Indoor-Sport die Vorgaben des Infektionsschutzes einhalten. Realistischerweise sei davon auszugehen, dass Kinder bei spielerischen Aktivitäten auf dem Indoorspielplatz einen Abstand von zwei Metern nicht permanent beachten werden. Es erscheine auch nicht realistisch, dass die Betreiberin durch bestimmte Vorkehrungen die durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Kindern gewährleisten könne. Bei Aktivitäten auf einem Indoorspielplatz bestehe, wie bei sportlicher Betätigung, die Gefahr, dass aufgrund einer erhöhten Atemaktivität größere Virenmengen gestreut werden.

Dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung stehe ein Einschätzungsspielraum zu hinsichtlich der Frage, welche Betätigungen er im Rahmen des Stufenplanes zunächst wieder zulässt und welche erst später wieder zugelassen werden. Die Pandemie sei dadurch gekennzeichnet, dass die Sachlage noch nicht hinreichend geklärt sei, zugleich aber zügige Entscheidungen des Verordnungsgebers erforderlich würden. Insofern dürfe der Verordnungsgeber zunächst bestimmte Bereiche versuchsweise öffnen und erst wenn sich herausgestellt hat, ob diese versuchsweise Öffnung erfolgreich ist, weitere Bereiche öffnen bzw. bereits geöffnete Bereiche wieder schließen.

Öffentliche Interessen wichtiger als Umsatzeinbußen einzelner


Was die Umsatzeinbußen anbelange, stünden dem, so die Richter, jedenfalls überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Das Betriebsverbot sei derzeit noch zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung notwendig; der Verordnungsgeber sei nach dem Grundgesetz verpflichtet, diese zu schützen. Gegen die Entscheidung der Kammer ist das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gegeben.


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