Ärger mit dem Fitnessstudio: Wenn der Vertrag vom Studio einseitig verlängert wird

Die Verbraucherzentrale berichtet von Fällen, in denen die Corona-Schließzeit einfach an die Vetragszeit angehängt wurde. Das sei ohne Zustimmung der Kunden nicht zulässig.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Niedersachsen. Fitnessstudios sind wieder geöffnet – doch der Ärger reißt nicht ab. Nach dem Lockdown haben viele Anbieter ihre Kundinnen und Kunden jetzt informiert, dass sich der Vertrag um die Schließzeiten verlängere. Teils werden sogar bereits bestätigte Kündigungen entsprechend verschoben. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen ist eine solche Anpassung des Vertrags ohne Zustimmung jedoch nicht möglich. Sie rät Betroffenen, sich dagegen zu wehren, notfalls auch gerichtlich. Das teilt die Verbraucherzentrale in einer Pressemitteilung mit.


„Unserer Einschätzung nach dürfen Fitnessstudios die Verträge nicht einseitig um coronabedingte Schließzeiten verlängern“, erklärt Tiana Preuschoff, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Doch genau das tun aktuell viele Anbieter und geben teils kreative Begründungen an. Im Fall einer Verbraucherin aus Niedersachsen interpretiert das Fitnessstudio das Aussetzen der Beitragszahlungen als vereinbarte Ruhezeit. Die Unterbrechung des Vertrags müsse beidseitig nachgeholt werden, wodurch sich die Kündigung um sechs Monate verschiebe.

Schließzeiten sind keine Ruhezeiten


„Der Vergleich ist absurd. Eine Ruhezeit wird vertraglich vereinbart, wenn ein Kunde die angebotenen Leistungen vorrübergehend nicht nutzen kann, etwa aufgrund einer Krankheit. Hier ist es genau andersherum: Das Fitnessstudio musste schließen, konnte also selbst den Vertrag nicht erfüllen“, sagt Preuschoff. Somit müsse die Verbraucherin die Schließzeiten auch nicht nachholen, die Kündigung sei wirksam.

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen rät Betroffenen, einseitige Vertragsverlängerungen nicht zu akzeptieren. „Da bisher keine höchstrichterliche Entscheidung in dieser Frage vorliegt, bleibt ein gewisses Risiko leider bestehen. Wir schätzen die Erfolgsaussichten für Verbraucherinnen und Verbraucher im Fall einer Klage aber gut ein“, so die Rechtsexpertin.

Vertragsverlängerung als einvernehmliche Lösung


Sofern Kundinnen und Kunden ihren Vertrag fortführen möchten, ist die Situation anders zu beurteilen. Hier kann es durchaus sinnvoll sein, während des Lockdowns gezahlte Beiträge als kostenfreie Monate an die Vertragslaufzeit anzuhängen oder erhaltene Gutscheine entsprechend umzuwandeln. Weitere Informationen zum Thema Fitnessstudios sowie ein Musterbrief, um der Vertragsverlängerung zu widersprechen unter https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/fitnessstudios-kundenrechte.


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