Demo auf A2 und A39 gerichtlich untersagt - Beschluss ist unanfechtbar

Die Demonstrierenden wollten am morgigen Samstag mit Fahrrädern auf der A2 und der A39 Stellung für die Verkehrswende und gegen das Gewerbegebiet Scheppau beziehen.

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Grundsätzlich demonstrationsfrei seien Autobahnen laut Gericht jedoch nicht. (Symbolbild)
Grundsätzlich demonstrationsfrei seien Autobahnen laut Gericht jedoch nicht. (Symbolbild) | Foto: Sina Rühland

Lüneburg / Region. Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat in einer Eilentscheidung das Verbot von einer Fahrraddemo am 5. und 6. Juni auf den Autobahnen 2 und 39 bestätigt. Die Organisatoren hatten zuvor bereits beim Verwaltungsgericht in Braunschweig geklagt. Geplant war eine Fahrraddemonstration gegen den Ausbau von Autobahnen und das Gewerbegebiet Scheppau für die Verkehrswende. Für einen Teil der Demonstrationsroute wollten die Teilnehmenden Autobahnen mit dem Fahrrad benutzen (regionalHeute.de berichtete).


In dem Verfahren hatte der Antragsteller für den morgigen Samstag unter dem Thema „Keine A 39 - kein Gewerbegebiet Scheppau - Verkehrswende jetzt" eine Fahrrad-Demonstration angekündigt, die vom Schlossplatz in Braunschweig über die A2 bis zum Autobahnkreuz Wolfsburg/Königslutter und weiter auf der Bundesautobahn A 39 bis zur Anschlussstelle Wolfsburg-Mörse und danach bis zur Wolfsburger City-Galerie führen sollte. Mit Bescheid vom 28. Mai 2021 bestätigte der als zuständige Versammlungsbehörde bestimmte Landkreis Helmstedt die angemeldete Demonstration, untersagte allerdings die Nutzung der A2 und der A39 und verfügte eine Alternativroute auf autobahnnahen Kreis- und Landstraßen. Den gegen diese Routenänderung erhobenen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Beschluss vom 2. Juni 2021 abgelehnt.


Die dagegen von dem Antragsteller erhobene Beschwerde hat der Senat zurückgewiesen, das heißt die Fahrraddemonstration darf, wie von dem Landkreis Helmstedt angeordnet, nicht auf der A2 und der A39, sondern nur auf der angegebenen Alternativstrecke durchgeführt werden. Zur Begründung hat er im Wesentlichen diejenigen Gesichtspunkte angeführt, die auch für die Entscheidung in einem ähnlichen Verfahren eines Antragstellers aus Osnabrück maßgeblich waren. Hier erklärte das OVG, dass das Verwaltungsgericht Osnabrück zurecht eine Routenänderung verfügt habe, da eine Versammlung unter freiem Himmel grundsätzlich eingeschränkt werden könne, wenn von ihr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Eine Fahrraddemo auf der Autobahn würde beispielsweise zu Staus führen und im Zusammenhang damit zu einer erhöhten Unfallgefahr.


Dass Autobahnen - wie es in einem Urteil von 1994 heißt - grundsätzlich demonstrationsfrei seien, halte das OVG insgesamt für überholt: "Vielmehr sei stets eine Bewertung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, bei der gegebenenfalls kollidierende Rechtsgüter so in Ausgleich zu bringen seien, dass die jeweiligen Grundrechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam würden", meint das Gericht. Im Falle der vorgeschlagenen Alternativrouten mit Sichtkontakt zu den Autobahnen und einem unmittelbaren Zugang zum Ort der Zwischenkundgebung sei diese Abwägung erfolgt. Das Anliegen könne so ähnlich öffentlichkeitswirksam zum Ausdruck gebracht werden.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.


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