Gericht bestätigt 2G: Keine Party mit Ungeimpften

Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte den Eilantrag eines Mannes aus Hannover ab, der seinen 30. Geburtstag mit mehr als 25 Gästen unter 3G-Bedingungen feiern wollte. Auch wenn im Land noch nicht die Warnstufe 1 gelte, könne eine Kommune die 2G-Regel festlegen.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Hannover. Das Verwaltungsgericht Hannover hat am heutigen Freitag den Eilantrag eines Antragstellers abgelehnt, der am morgigen Samstag in Hannover seine geplante Feier zum 30. Geburtstag mit insgesamt 39 Gästen unter 3G-Bedingungen, nicht jedoch unter der zusätzlichen Beschränkung auf 2G, stattfinden lassen wollte. Das teilt das Gericht in einer Pressemeldung mit.



Die Region Hannover hat am Mittwoch eine Allgemeinverfügung erlassen, welche beginnend ab dem 12. November unter anderem Zusammenkünfte ab 25 Personen in geschlossenen Räumen nur unter Vorlage eines 2G-Nachweises erlaubt. Der Antragsteller selber sowie fünf weitere Gäste seien weder gegen COVID-19 geimpft noch hiervon genesen. Mit seinem Antrag wollte das Geburtstagskind durchsetzen, dass die Feier ohne die zusätzliche Einschränkung der Allgemeinverfügung stattfinden kann. Er argumentierte, dass die Maßnahme nicht zum Infektionsschutz beitrage. Auch Geimpfte und Genesene könnten das Virus weiter verbreiten. Im Übrigen habe auch der in der Niedersächsischen Corona-Verordnung für das Erreichen einer Warnstufe vorgegebene Leitindikator der Hospitalisierungen noch nicht den Schwellenwert erreicht.

"2G bietet mehr Schutz als 3G"


Das Gericht sah dies anders. Die Regelung der Allgemeinverfügung sei verhältnismäßig. Eine 2G-Regelung biete im Vergleich zu einer 3G-Regelung erwiesenermaßen einen höheren Infektionsschutz. Geimpfte hätten sowohl ein geringeres Risiko, sich selber zu infizieren, als auch die Infektion weiter zu geben sowie im Falle einer Infektion im Krankenhaus behandelt werden zu müssen und damit das Gesundheitssystem zu belasten. Demgegenüber gehe von Zusammenkünften unter der Bedingung von 3G - auch nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts - ein höheres Risiko aus, da eine falsch-negativ getestete Person das Virus dort leichter verbreiten könnte.


Die Maßnahme sei auch angemessen, obwohl der in der Corona-Verordnung festgelegte Schwellenwert der Hospitalisierungsquote in Niedersachsen noch nicht überschritten sei. Sowohl die Inzidenz als auch die Belegung der Intensivbetten mit COVID-19 Fällen als die beiden weiteren Leitindikatoren lägen bereits über den Schwellenwerten und seien zuletzt deutlich gestiegen. In der Region Hannover liege die Inzidenz mit über 100 schon im Bereich der Warnstufe 2. Daher könne die Region auch bereits jetzt, mit Blick auf die zu erwartende weitere Entwicklung, weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergreifen.

"Ausgleich der betroffenen Interessen"


Die gewählte Maßnahme, Zusammenkünfte ab einer Größe von 25 Personen in geschlossenen Räumen unter 2G-Bedingungen zu stellen, stelle einen geeigneten Ausgleich der betroffenen Interessen dar. So stehe es auch ungeimpften Personen frei, weiterhin an Zusammenkünften in kleinerem Rahmen teilzunehmen. Mit steigender Größe von Zusammenkünften gehe jedoch auch ein steigendes Infektionsrisiko einher. Gleichzeitig könne jeder selbst frei entscheiden, sich impfen zu lassen und damit Einschränkungen durch eine 2G-Regelung zu entgehen. Hierfür sei bereits seit den Sommermonaten genug Impfstoff verfügbar. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen könnten, sehe die Allgemeinverfügung dagegen eine Ausnahme vor.

Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.


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