Maskenpflicht gilt auch für Beschäftigte im Einzelhandel

Es sei denn, es wurden andere Schutzmaßnahmen - wie hohe Plexiglasscheiben - getroffen.

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Die Schutzmasken werden wohl in Zukunft das Stadtbild in Wolfsburg mitprägen.
Die Schutzmasken werden wohl in Zukunft das Stadtbild in Wolfsburg mitprägen. | Foto: aktuell24

Region. Steigende Coronazahen machen vielerorts das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur Pflicht. Ob in Bus oder Bahn, der Schule, auf öffentlichen Plätze und Straßen oder beim Einkaufen - die Maske gehört dazu. Beim Einkaufen gilt die Mund-Nasen-Bedeckung im Übrigen schon eine Weile nicht mehr nur für den Verbraucher. Auch die Beschäftigten im Handel müssen die Maske - bis auf wenige Ausnahmen - tragen.


Laut der Niedersächsischen Corona-Verordnung gilt seit dem 9. Oktober der Grundsatz, dass Jede und Jeder in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss. Dabei gibt es auch keine Ausnahme mehr für im Einzelhandel tätige Menschen. Allerdings sei es laut Verordnung möglich, dass in Supermärkten oder auch anderen Geschäften von den dort Verantwortlichen andere effektive Schutzvorkehrungen geschaffen werden, die die dauerhafte Einhaltung des Abstandsgebotes sicherstellen oder auf andere Art und Weise die Gefahr einer Corona-Infektion hinreichend vermindern. Dies ist beispielsweise bei Abtrennungen durch hohe Plexiglasscheiben der Fall.

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