Prostitution wieder möglich: Niedersachsen stimmt sich mit den Nordländern ab

Ende August hatte ein Gericht das Prostitutionsverbot in Niederachsen gekippt. Mitte September soll es nun eine mit Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein abgestimmte neue Verordnung geben.

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Die Bruchstraße in Braunschweig. Seit einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes ist Prostitution in Niedersachsen prinzipiell wieder erlaubt. Symbolbild
Die Bruchstraße in Braunschweig. Seit einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes ist Prostitution in Niedersachsen prinzipiell wieder erlaubt. Symbolbild | Foto: Alexander Panknin

Hannover. Bereits Ende August hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Regelungen der niedersächsischen Corona-Verordnung zur Prostitution außer Vollzug gesetzt und somit das Gewerbe wieder möglich gemacht. Zu Mitte September soll dies nun auch offiziell in einer geänderten Verordnung festgehalten werden. Dabei habe man sich mit den anderen nordwestdeutschen Bundesländern abgestimmt. Das geht aus einer Pressemitteilung des Hamburger Senats hervor.


"Die norddeutschen Bundesländer Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben sich darauf verständigt, ab 15. September 2020 die Corona-bedingten Einschränkungen im Bereich der Prostitution im Rahmen eines Stufenkonzepts zu lockern", heißt es in der Pressemitteilung der Sozialbehörde. Solche Lockerungen seien rechtlich geboten und verfolgten zudem das Ziel, Illegalität im Prostitutionsgewerbe zu verhindern und somit vermeidbare Infektionsrisiken zu reduzieren. Damit es zu keinen grundlegenden Asymmetrien an Landesgrenzen komme, gingen die Bundesländer gemeinschaftlich vor.

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Alkoholverbot und Anmeldepflicht


Dienstleistungen, die in angemeldeten Prostitutionsstätten oder im Rahmen von Prostitutionsvermittlungen angeboten werden, stünden unter strengen Auflagen. Dazu gehörten insbesondere die Vorlage eines Schutzkonzeptes, eine ständig zu tragende Mund-Nasen-Bedeckung, vorherige Terminvereinbarungen, Aufnahme von Kundenkontaktdaten, ausreichende Belüftung und ein Alkoholverbot. Weiterhin nicht gestattet sei die Ausübung der Prostitution in jeglicher Art von Fahrzeugen und im Rahmen von Prostitutionsveranstaltungen.

Wie die neue Verordnung in Niedersachsen konkret aussehen wird, ist noch nicht bekannt. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte entschieden, dass nicht nur für Bordelle, sondern auch für die Straßenprostitution die Regelungen für körpernahe Dienstleistungen anzuwenden seien. Die bisher angeordnete Schließung der Prostitutionsstätten sei nicht verhältnismäßig und verletze das Grundrecht auf Berufsfreiheit.


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