Tatverdächtiger im Fall "Maddie" will vorzeitig entlassen werden

Es herrscht Uneinigkeit zwischen den Landgerichten in Kiel und Braunschweig, wer für diesen Fall zuständig ist.

Der Tatverdächtige im Fall Madeleine "Maddie" McCann will vorzeitig aus der Haft entlassen werden.
Der Tatverdächtige im Fall Madeleine "Maddie" McCann will vorzeitig aus der Haft entlassen werden. | Foto: London Metropolitan Police

Braunschweig. Der in der Justizvollzugsanstalt Kiel inhaftierte Verurteilte und Beschuldigte im Fall Madeleine McCann hat nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 6. Oktober 2011 einen Antrag auf Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung beim Landgericht Kiel gestellt. Einen zuvor bei dem Landgericht Braunschweig gestellten Antrag hatte der Verurteilte zurückgenommen. Es besteht zwischen den beiden beteiligten Landgerichten unterschiedliche Auffassung darüber, welche Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Antrag örtlich zuständig ist. Daher hat das Landgericht Braunschweig das Verfahren an den Bundesgerichtshof weitergegeben, damit dieser über die Zuständigkeit des Gerichtes entscheidet. Dies berichtet das Landgericht Braunschweig in einer Pressemitteilung.


Das Landgericht Kiel ist der Auffassung, dass die Strafvollstreckungskammer in Braunschweig weiterhin zuständig sei, weil sich das Gericht bereits mit der Frage der Reststrafenaussetzung befasst habe, als der Verurteilte vor seiner Verlegung nach Kiel noch in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel inhaftiert gewesen sei.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig ist demgegenüber der Ansicht, dass die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts mit der Rücknahme des Antrages auf vorzeitige Haftentlassung seitens des Verurteilten geendet habe und das Verfahren damit in Braunschweig abgeschlossen gewesen sei.
Die mit der Sache befasste Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig hat aufgrund der unterschiedlichen Ansichten über die örtliche Zuständigkeit heute entschieden, das Verfahren gemäß Paragraph 14 Strafprozessordnung dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorzulegen.

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