Corona als Berufskrankheit - Dann wird es anerkannt

Gebe es einen Verdachtsfall auf eine Corona-Infektion, sollten die Beschäftigten in Gesundheitsberufen den behandelnden Arzt darauf hinweisen.

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Braunschweig. Corona kann von der gesetzlichen Unfallversicherung als Berufskrankheit anerkannt werden – darauf weist der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Braunschweig hin. Das betrifft versicherte Mitarbeiter in Gesundheitsberufen, aber auch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in dem Bereich. „Im Wesentlichen müssen drei Bedingungen erfüllt sein: Der berufliche Kontakt zu einem Corona-Infizierten, das Auftreten von Symptomen wie zum Beispiel Husten oder Verlust des Geschmackssinns sowie ein Corona-positiver PCR-Test“, erläutert Kai Bursie, Regionalleiter des SoVD in Braunschweig in einer Pressemitteilung.


Gebe es einen Verdachtsfall auf eine Corona-Infektion, sollten die Beschäftigten in Gesundheitsberufen den behandelnden Arzt darauf hinweisen. Der Verdacht auf eine Berufskrankheit müsse dann auch vom Arbeitgeber unbedingt der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden. Denn auf das Ergebnis eines PCR-Tests könne man mitunter mehrere Tage warten.

Die gesetzliche Unfallversicherung trage im Falle einer anerkannten Berufskrankheit die Kosten der Behandlung sowie die der Rehabilitation. Sollte durch die Infektion eine Erwerbsminderung auftreten, zahle die Unfallversicherung auch die Rente. Stirbt ein Infizierter, könnte auch eine Rente für die Hinterbliebenen übernommen werden.

Die Beraterinnen und Berater des SoVD in Braunschweig beantworten weitere Fragen zum Thema „Corona als Berufskrankheit“ und bieten eine individuelle Beratung hierzu. Auf Wunsch werden auch alle nötigen Anträge und der Schriftverkehr übernommen. Der SoVD ist unter 0531 480 760 erreichbar. Weitere Kontaktdaten: www.sovd-braunschweig.de.


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