Maskenpflicht ab der 5. Klasse: Neue Regeln für Corona-Hotspots

Außerdem hat das Land nun verbindlich definiert, ab welchem Zeitpunkt wieder zum Konzept der geteilten Klassen zurückgekehrt wird.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Region. Ab Montag gilt in Städten und Kreisen, die eine höhere 7-Tage-Inzidenz als 50 aufweisen eine Maskenpflicht ab der 5. Klasse in allen weiterführenden Schulen. Dies geht aus der neuen Verordnung des Landes Niedersachsen hervor. Die Maskenpflicht gilt demnach auch dauerhaft im Unterricht. Weiterhin hat das Land verbindliche Regelungen für einen Übergang ins "Szenario B" mit geteilten Klassen festgelegt.


Ab einer Inzidenz von 100 Neuinfizierten je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner wechseln alle Schulen, die von einer Infektionsschutzmaßnahme betroffen sind, für die Dauer der Infektionsschutzmaßnahme (in der Regel 14 Tage) in das Szenario B mit geteilten Lerngruppen. In diesem Wechselmodell könne dann wieder jederzeit das Abstandsgebot eingehalten werden und das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht sei nicht länger erforderlich. Schülerinnen und Schüler, die sich nicht in der Schule befinden, werden im Szenario B verpflichtend zu Hause unterrichtet.

Unter eine die Schule betreffende Infektionsschutzmaßnahme fallen infektionsschutzrechtliche Anordnungen des zuständigen Gesundheitsamtes, die mindestens eine Lerngruppe betreffen, wie zum Beispiel eine Quarantäneanordnung für eine Schulklasse, eine Kohorte oder einen Schuljahrgang.

Mundschutzpflicht ab Inzidenz von 50


Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) im Unterricht ist im Sekundarbereich 1 und 2 immer dann verpflichtend, wenn das Gesundheitsamt an der Schule eine Infektionsschutzmaßnahme angeordnet hat. Diese Maßnahme ist 14 Tage lang für die gesamte Schule wirksam. Überschreitet der Landkreis oder die Stadt den Inzidenzwert von 50 Neuinfizierten je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner, ist im Sekundarbereich 1 und 2 Bereich das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht immer verpflichtend - unabhängig vom Vorliegen einer Infektionsschutzmaßnahme an der Schule, die das Gesundheitsamt getroffen hat. Schülerinnen und Schüler der Grundschulen sind nicht von diesen Maßnahmen betroffen.

Den Präsenzbetrieb so lange wie möglich schützen


Mit den neuen Regelungen sollen der Infektionsschutz in den niedersächsischen Schulen sowie die Transparenz für Maßnahmen vor Ort erhöht werden, wie Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne erklärte. „Mit der neuen Corona-Verordnung legt Niedersachsen als erstes Land einen abgestuften Reaktions-Katalog für den Schulbereich vor. Das Ziel ist, den Präsenzbetrieb zu schützen und so lange wie vertretbar aufrechtzuerhalten. Das ist wichtig für die Kinder und für die Eltern. Zudem gilt es, klare Orientierung in unsicheren Zeiten zu geben. Daher legen wir fest, wann es an der Zeit ist, die Klassengröße zu halbieren und damit die Präsenz im Klassenzimmer zu reduzieren. Das gibt den Gesundheitsämtern, aber auch den Schulleitungen und Lehrkräften sowie den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern Klarheit, ab wann welche Schritte erfolgen. Oberste Maxime bleibt weiterhin, dass der Gesundheitsschutz für die Kinder sowie aller in Schule Beschäftigter gewahrt bleibt. Hierfür evaluieren wir das Infektionsgeschehen stets neu", so Tonne.

Neuregelungen für Kitas


Für Kindertageseinrichtungen gilt: Das Gesundheitsamt kann in einer Kindertageseinrichtung den eingeschränkten Betrieb (Szenario B) anordnen, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Kindertageseinrichtung liegt, die 7-Tage-Inzidenz 100 oder mehr beträgt, und zugleich eine Infektionsschutzmaßnahme für mindestens eine Gruppe angeordnet wurde. Im eingeschränkten Betrieb gilt dann wieder das Prinzip der strengen Gruppentrennung und offene Gruppenkonzepte sind untersagt.

Die häufigsten Fragen zu den neuen Regeln beantwortet das Land Niedersachsen auf seiner Website.


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