Gruppe erkundet verlassenes Hotel - "Urban Explorer" kassieren gleich vier Anzeigen

Die rechtliche Lage beim Betreten verlassener Gebäude ist in Deutschland eindeutig, wird aber in der Regel recht milde gehandhabt - Doch diese Gruppe ging gleich mehrfach zu weit.

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Gleich sieben Personen wurden von der Polizei aufgegriffen - Ein Verstoß gegen das geltende "Kontaktverbot". (Symbolbild)
Gleich sieben Personen wurden von der Polizei aufgegriffen - Ein Verstoß gegen das geltende "Kontaktverbot". (Symbolbild) | Foto: Pixabay

Wildemann. Am vergangenen Freitag gegen 0:15 Uhr sah eine Anwohnerin mehrere Lichtkegel in einem leerstehenden Hotel in Wildemann und verständigte die Polizei. Diese fand in dem Gebäude sieben Personen mit Taschenlampen vor, die vorgaben, sogenannte "Lost Places" besichtigen zu wollen. Hierbei beschädigten sie offenbar die Tür des Gebäudes - und verstießen gegen das Kontaktverbot.


Da die Gruppe gleich zu siebt unterwegs war, wurden mehrere Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz eingeleitet. Hinzu kam, dass die Eigentümerin des Hotels während der Sachverhaltsaufnahme aus der Gruppe heraus wüst beleidigt wurde. Insgesamt müssen die Entdecker nun also mit Verfahren aufgrund von insgesamt vier Delikten rechnen: Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Beleidigung.

Rechtslage beim Besuch von "Lost Places"


Die Rechtslage beim Betreten mutmaßlich verlassener Gebäude ist in Deutschland klar. Auch wenn die Polizei laut dem Deutschlandfunk Nova daraus häufig "kein großes Ding" mache, handelt es sich bei dem Betreten eines umzäunten oder abgesperrten Gebäudes grundsätzlich um Hausfriedensbruch. Trägt man dabei eine Taschenlampe oder ein Messer mit sich, kann dies als Bewaffnung gewertet werden - Auch die Mitnahme oder das Beschädigen von Gegenständen sind Diebstahl und Sachbeschädigung. Derartige Delikte werden durch die Polizei sofort verfolgt, beim Hausfriedensbruch handelt es sich jedoch um ein sogenanntes "Antragsdelikt". Hierfür muss der Eigentümer der verlassenen Immobilie eine Anzeige bei der Polizei aufgeben. Geschieht das nicht, haben die Besucher Glück gehabt. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass der Eigentümer rechtlich eine Mitschuld trägt, wenn in seinem Gebäude ein Unfall geschieht, was bei einsturzgefährdeten Ruinen natürlich nicht unwahrscheinlich ist.


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