Investor für geschlossene St. Heinrich-Kirche gefunden

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Die Kirche soll von freikirchlichen Gemeinden und für Veranstaltungen genutzt werden. Symbolfoto: pixabay
Die Kirche soll von freikirchlichen Gemeinden und für Veranstaltungen genutzt werden. Symbolfoto: pixabay | Foto: Pixabay

Wolfsburg. Die St. Heinrich Kirche im Stadtteil Rabenberg wurde 2015 im Rahmen einer Fusion geschlossen. Wie die Verwaltung in einer Vorlage mitteilt, wurde jetzt ein Investor gefunden. Ein entsprechender Vertrag muss noch abgeschlossen und das Planungsrecht angepasst werden. Dem soll der Rat der Stadt in seiner nächsten Sitzung zustimmen.


Der katholische Kirchenbau aus dem Jahr 1960/61 wurde von Peter Koller, dem Sohn des damaligen gleichnamigen Stadtbaurates, entworfen und orientiert sich am Bild der „Dornenkrone“, teilt die Verwaltung zum Hintergrund mit. Die Kirche sei dem römisch-deutschen Kaiser Heinrich II. geweiht und stehe unter Denkmalschutz. Die Nebengebäude sowohl des Kindergartens als auch des Gemeindezentrums - ein ehemaliges Kloster - greifen die Materialität des Kirchenbaus auf und bilden mit diesem eine Einheit.

Kirche wird baulich nicht verändert


Da die Kirchengemeinde im Zuge einer Fusion im Jahr 2015 geschlossen wurde, habe die katholische Kirche nach einer neuen Nachnutzungsmöglichkeit gesucht. Es habe sich nunmehr ein Investor gefunden, der die Gebäude erwerben will. Der Kindergarten sei ungeachtet der Fusion weiterhin in Betrieb. Das Konzept des Investors sehe vor, die unter Denkmalschutz stehende Kirche, freikirchlichen Gemeinden zur Nutzung anzubieten und für sonstige Veranstaltungen zu nutzen. Es seien keine baulichen Eingriffe geplant.

Architekturbüro und Studentenwohnungen


Das sogenannte Kloster, welches als Gemeindezentrum mit Pfarrwohnung und Büro genutzt wurde, soll dagegen umgebaut werden. Essei beabsichtigt, ein Architekturbüro unterzubringen und den überwiegenden Teil zu Studenten-Appartements umzunutzen, so die Verwaltung.

Zurzeit setze der Bebauungsplan „Westlich Rabenberg“ hier Flächen für den Gemeindebedarf fest. Auf Grund der beabsichtigten Veränderungen müsse das Planungsrecht angepasst werden. Ziel sei es, die Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet festzusetzen.Eine Änderung imFlächennutzungsplan ist dagegen nicht erforderlich.

Die Kosten trägt der Investor


Sämtliche mit der Planung und Umsetzung des geplanten Vorhabens entstehenden Kosten trage der Investor als zukünftiger Vorhabenträger.


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