Kündigung unwirksam: IS-Sympathisant vor Gericht erfolgreich

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Hannover. Das Landesarbeitsgericht hat am heutigen Montag einem ehemaligen VW-Mitarbeiter Recht gegeben, der gegen seine Entlassung geklagt hatte. Dem Mann war Ende 2016 fristlos gekündigt worden, da der Verdacht bestand, der Kläger wolle sich dem militanten Jihad anschließen. Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte die Kündigung bestätigt.


"Der Kläger hat Recht bekommen, die Kündigung ist unwirksam", erklärte Daniel Dreher, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht auf Anfrage von regionalHeute.de. Eine Revision gegen das Urteil ist zulässig. Zuvor war der Versuch eines Vergleichs gescheitert. Auf denVorschlag des Gerichts, dem Mann eine Entschädigung zu zahlen, konnten sich die Parteien nicht einigen.

Verdacht allein reicht nicht aus


Der Kläger sei von Geburt deutscher Staatsangehöriger und war seit dem 1. September 2008 bei dem Automobilhersteller als Montagewerker beschäftigt, heißt es in der Presseerklärung. Das Unternehmen habe die Kündigung darauf gestützt, dass der Verdacht bestehe, der Kläger wolle sich dem militanten „Jihad" anschließen. Der Kläger sei zur Kontrolle und Grenzfahndung ausgeschrieben. Eine am 28. Dezember 2014 geplante Flugreise des Klägers nach Istanbul sei dann von der Bundespolizei unterbunden worden und dem Kläger wurde der Reisepass entzogen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 7. September 2016 zurückgewiesen. Volkswagen habe daraufhin das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil durch das Verhalten des Klägers der Betriebsfrieden und die Sicherheit im Unternehmen gefährdet seien. Im Januar dieses Jahres hatte der Kläger dann einen neuen Reisepass erhalten.

Das Arbeitsgericht hat die gegen die Wirksamkeit der Kündigungen gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hatte nun vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen Erfolg. Der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur radikal militanten „Jihad-Bewegung" und der damit begründete präventive Entzug des Reisepasses seien als Grund für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres ausreichend, begründet das Landesarbeitsgericht das Urteil. Nur bei einer konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses seien solche Umstände als Kündigungsgründe geeignet. Der Autohersteller habe eine solche konkrete Störung jedoch ebenso wenig aufzeigen können wie einen dringenden Verdacht, dass der Kläger den Frieden oder die Sicherheit im Betrieb stören würde. Rein außerdienstliche Umstände können die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses weder fristlos noch fristgemäß rechtfertigen.

Das Landesarbeitsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.


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