"Montagsspaziergänge" - Stadt ordnet Maskenpflicht für Versammlungen an

Aufgenommen ist in der Allgemeinverfügung auch der Hinweis auf die, laut der Stadt Peine, ohnehin einzuhaltende Abstandspflicht.

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(Symbolbild) | Foto: Pixabay

Peine. Die Stadt Peine erlässt eine Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht bei Versammlungen. In der Verfügung wird festgelegt, dass bei allen Versammlungen in der Stadt Peine grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen ist – unabhängig davon, ob die Versammlung ordnungsgemäß angezeigt wurde oder nicht. Die Stadt reagiert damit laut einer Pressemitteilung auf die sogenannten "Spaziergänge", die aufgrund ihres Organisationsgrades eindeutig als Versammlung zu werten seien.


Aufgenommen wird darin auch der Hinweis auf die, laut der Stadt Peine, ohnehin einzuhaltende Abstandspflicht. Diese Regeln gelten auch für die sog. „Spaziergänge“, die aufgrund ihres Organisationsgrades eindeutig als Versammlung zu werten sind. Auch für den im Internet bereits angekündigten Spaziergang am 3. Januar 2022 gelten diese Regeln.



Stadt und Polizei haben sich auf dieses Vorgehen verständigt. Damit werde auch für die mehrfach nicht angezeigten Versammlungen das durchgesetzt, was derzeit aufgrund der Infektionslage und der ausbreitenden Omikron-Variante auch für jede ordnungsgemäß angezeigte Versammlung an Auflagen gelten muss.

Versammlungsfreiheit wird weiter geschützt


Die Versammlungsfreiheit ist ein sehr hohes Gut, das ausdrücklich von der Polizei und der Stadt als Versammlungsbehörde geschützt wird. Für das Versammlungsrecht und für freie Meinungsäußerungen gibt es ebenso einen gesetzlichen Rahmen, wie für andere Grundrechte und Persönlichkeitsrechte: Dieser ist für die Durchführung einer Versammlung – und dazu gehören auch die „Montagsspaziergänge“ – einzuhalten, unter anderem um die Teilnehmenden oder zufällige Passanten zu schützen. Insbesondere die für den Infektionsschutz unbedingt nötigen Sicherheits- und Hygieneregeln sind daher von allen Beteiligten einzuhalten.  Alle Teilnehmenden, auch bei den nicht angemeldeten Versammlungen, werden aufgefordert, sich an die Vorgaben der Allgemeinverfügung zu halten.


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