Gericht entscheidet: Quarantäne von 19 Tagen ist unverhältnismäßig

Ein Fünfjähriger hatte sich gegen die Verfügung eines Landkreises gewehrt. Laut Gericht rechtfertigten auch Corona-Mutationen keine längere Quarantäne.

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Symbolbild | Foto: regionalHeute.de/Rudolf Karliczek

Hannover. Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass eine Quarantäne-Anordnung, die über 14 Tage hinaus geht, unverhältnismäßig ist. Das berichtet das Gericht in einer Pressemitteilung.


Anlass ist der Eilantrag eines Fünfjährigen, der gemeinsam mit seinen Eltern gegen die Verfügung eines Landkreises vorgeht, die unter anderem die Absonderung in häusliche Quarantäne für einen Zeitraum von 19 Tagen angeordnet hatte. Die häusliche Quarantäne sollte insgesamt 21 Tage nach dem Kontakt zum Infizierten enden.

Die 15. Kammer hat dem Eilantrag teilweise entsprochen: Die Dauer der Anordnung der Absonderung sei unverhältnismäßig, soweit diese über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen angeordnet wurde. Nach der aktuellen Bewertung des Robert-Koch-Instituts seien Kontaktpersonen der Kategorie 1 für 14 Tage - gerechnet ab dem letzten Tag des Kontaktes zum Infizierten - abzusondern. Es könne offenbleiben, ob es sich hierbei um eine SARS-CoV-2-Variante (Mutation) handele, denn aus den veröffentlichten Informationen des Robert-Koch-Instituts ergebe sich auch in einem solchen Fall kein Erfordernis für eine Verlängerung der zweiwöchigen Dauer der Absonderung. Das Robert-Koch-Institut erachte lediglich in Reaktion auf die Zunahme der Mutationen die Möglichkeit einer Verkürzung der häuslichen Absonderung durch einen negativen Corona-Test als derzeit nicht möglich. Die Ergebnisse neuerer Studien beträfen nach Auffassung der beschließenden Kammer nicht die hier maßgebliche Frage der Dauer der Absonderung von Kontaktpersonen und hätten schließlich auch nicht zu einer Änderung der Bewertung des Robert-Koch-Instituts geführt.

Freitestung nicht möglich


Soweit die Antragsteller darüber hinaus beantragt haben durch eine „Freitestung" vor Ablauf der 14 Tage aus der Quarantäne entlassen zu werden, hat die Kammer den Antrag abgelehnt. Insoweit sei die behördliche Anordnung rechtmäßig.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.


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