Reichs- oder Kriegsflagge - Wo ist eigentlich der Unterschied?

Während die eine bei einer Kundgebung der NPD am Samstag in Braunschweig nicht gezeigt werden darf, ist die andere grundsätzlich erst einmal erlaubt.

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Solche Reichsflaggen wie hier auf einer NPD-Demo 2018 in Salzgitter sind auch auf der Braunschweiger Kundgebung grundsätzlich erst einmal erlaubt. Archivbild.
Solche Reichsflaggen wie hier auf einer NPD-Demo 2018 in Salzgitter sind auch auf der Braunschweiger Kundgebung grundsätzlich erst einmal erlaubt. Archivbild. | Foto: regionalHeute.de

Braunschweig. Für den morgigen Samstag hat die NPD in Braunschweig eine Kundgebung gegen ein mögliches Verbot der Reichsflagge angemeldet (regionalHeute.de berichtete). Während die Stadt Braunschweig als Auflage ausdrücklich das Verbot des Zeigens der Reichskriegsflagge betont, wird die einfache, schwarz-weiß-rote Reichsflagge nicht erwähnt. Doch wo ist da eigentlich der Unterschied? Wir fragten bei der Stadt nach.


Das Zeigen von Flaggen, die ein Hakenkreuz enthalten, wie die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1935 bis 1945, ist schon seit langem nach Paragraph 86a des Strafgesetzbuches strafbar. Per Erlass hat die Niedersächsische Landesregierung Polizei und Verwaltungsbehörden Anfang Oktober befugt, auch das öffentliche Schwenken von Reichsfahnen und Reichskriegsflaggen zu unterbinden. Die Stadt Braunschweig hat dies für die morgige Veranstaltung nur in einem Fall getan.

Der NPD sei durch die Stadt das Verwenden der Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches von 1867 bis 1921, der Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933 und der Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935 untersagt worden, da die Verwendung dieser Flaggen regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit darstelle, erklärt Stadtsprecher Rainer Keunecke. Ein Beispiel für eine untersagte Reichskriegsflagge können Sie hier sehen.

"Gegebenenfalls wird die Polizei einschreiten"


"Die Verwendung der sogenannten Reichsflagge wurde nicht untersagt, da dies nur unter ganz besonderen Umständen eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann, nämlich wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls eine konkrete Provokationswirkung gegenüber der Allgemeinheit besteht", so Keunecke. Solche Umstände könnten sich im Einzelfall ergeben, wenn die Flagge zum Beispiel am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, an einem Ort mit besonderer Symbolkraft oder etwa in Kombination mit nationalsozialistischen Parolen verwendet werde. "Solche Umstände konnten für die Versammlung am Samstag nicht prognostiziert werden, sodass der Verlauf der Versammlung abzuwarten ist. Gegebenenfalls wird die Polizei einschreiten", betont Keunecke abschließend.


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