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Tatort Mülltonne: Wenn der Prüfer Z-Bons recycelt

Sabine Wingens ist die Chefin des Steuerbüros Tischer  & Stöber. Foto: Anke Donner
Sabine Wingens ist die Chefin des Steuerbüros Tischer & Stöber. Foto: Anke Donner | Foto: Anke Donner

Braunschweig. Seit Beginn des Jahres 2018 können Betriebsprüfer in Unternehmen mit Bargeldgeschäften ohne vorherige Ankündigung eine sogenannte „Kassennachschau“ durchführen. Darauf weist Steuerberaterin Sabine Wingens vom Braunschweiger ETL-Steuerbüro Tischer & Stöber hin.

Für manchen Unternehmer erscheint es wie ein Alptraum, wenn ihm der Betriebsprüfer des Finanzamts mitteilt, dass seine Kassenführung nicht ordnungsgemäß ist. „Sind die Kassenaufzeichnungen lückenhaft oder stimmt der Bargeldbestand nicht mit dem Sollbestand überein, hat der Prüfer leichtes Spiel und darf hinzuschätzen“, erklärt Wingens.

Gerade wenn es um die Erfassung von Bargeschäften geht, zeigt die Finanzverwaltung enormen Einfallsreichtum. So entdeckte ein Prüfer im Müll einer Gaststätte zwei aktuelle Kassenabschlussbelege, sogenannte Z-Bons. Daraus rechnete er die Betriebseinnahmen für mehrere Jahre hoch. Der Prüfer schätzte auch den Wareneinsatz, da er Schwarzeinkäufe vermutete, und unterstellte einen Rohgewinnaufschlag von 440 Prozent. Die Steuernachforderung war immens.

Der Gastronom wollte sich damit nicht abfinden und klagte. Doch das Finanzgericht Düsseldorf urteilte: Es ist zulässig, Betriebseinnahmen anhand der durchschnittlichen Tageserlöse von nur zwei Z-Bons zu schätzen. Die Finanzrichter deckelten jedoch zu Gunsten des Gastronoms den Rohgewinnaufschlagsatz auf den amtlichen Aufschlagsatz von 400 Prozent. „Die branchenüblichen Rohgewinnaufschlagsätze ergeben sich aus statistischen Erhebungen und stellen den Prozentsatz dar, den ein Unternehmer im Durchschnitt auf seinen Wareneinkauf aufschlägt“, erläutert die Steuerberaterin.

Doch es bleiben Zweifel, ob die Schätzmethode der Betriebsprüfer zulässig war. Die Finanzrichter ließen daher die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Dieser muss nun klären, ob die gefundenen Belege, die nicht aus den geprüften Jahren stammten, tatsächlich für eine Schätzung der Betriebseinnahmen herangezogen werden durften.

„Ich kann nur jedem empfehlen zu prüfen, ob Ihre Aufzeichnungen den strengen Anforderungen der Finanzverwaltung bereits vollumfänglich genügen. Mein kompetentes Team und ich stehen Ihnen dazu auch jederzeit gern zur Verfügung“, sagt Sabine Wingens. „Anruf genügt!“


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