Tödlicher Sturz in der Autostadt - Ermittlungen eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig nennt Details, wie es aus ihrer Sicht zum Tod des 52-jährigen Familienvaters gekommen ist.

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Hier stürzte der Familienvater in den Tod.
Hier stürzte der Familienvater in den Tod. | Foto: Staatsanwaltschaft Braunschweig

Wolfsburg. Im Februar dieses Jahres ist es in der Autostadt zu einem tödlichen Arbeitsunfall gekommen. Ein 52-Jähriger war etwa 20 Meter in die Tiefe gefallen und seinen Verletzungen erlegen. Wie die Staatsanwaltschaft Braunschweig auf Anfrage mitteilt, wurden die Ermittlungen in dieser Sache mittlerweile eingestellt. Ein strafbares Fremdverschulden liege nicht vor.



Der 52-jährige Wolfsburger war am 17. Februar von einer zirka 20 Meter hohen Plattform in der Piazza der Autostadt in die Tiefe gestürzt und noch vor Ort verstorben. "Der Familienvater, der seit acht Jahren in der Autostadt arbeitete, sollte eigentlich nur von unten schauen, ob Dachluken offen stehen und dies melden", berichtet Erster Staatsanwalt Christian Wolters. Offenbar weil man von einem höheren Punkt aus, eine etwaige Öffnung der Luken besser sehen konnte, hätten sich der später Verstorbene und ein weiterer Mitarbeiter eigenmächtig auf die Zwischendecke begeben. Weil es an dem Tag sehr windig war, seien die beiden Arbeiter nicht auf das Dach gegangen, sondern nur auf die Zwischendecke. Auf der Zwischendecke gebe es Gehbereiche, die man nutzen müsse. Diese seien auch mit Geländern hinreichend gesichert.

Gesicherten Weg verlassen


"Es ist zu vermuten, dass sich der 52-Jährige spontan entschieden hat zu versuchen, eine Dachluke zu schließen", so Wolters weiter. Dafür habe sich der Mann vom gesicherten Gehweg in den Bereich zwischen den Gehbereichen auf ein Lamellenblech begeben, das für das Gewicht eines Menschen augenscheinlich nicht ausgelegt war, sodass das Blech beim Betreten aus der Halterung rutschte, der Wolfsburger dadurch das Gleichgewicht verlor und mit dem Blech in die Tiefe stürzte.

Ein vorwerfbares Verschulden anderer Personen sei insoweit nicht ersichtlich, als dieser Bereich nicht zum Betreten vorgesehen und geeignet war. Von weiteren Ermittlungen wurde daher abgesehen.


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