Verwahrloste Immobilien: Hier soll zuerst abgerissen werden

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Der Abrissbagger könnte bald vermehrt zum Einsatz kommen. Symbolfoto: Archiv
Der Abrissbagger könnte bald vermehrt zum Einsatz kommen. Symbolfoto: Archiv

Goslar. Der Landkreis setzt sein Programm „Abriss von Schrottimmobilien“ fort. Auf Beschluss des Kreistags wurden hierfür 400.000 im Haushalt vorgesehen und eine Prioritätenliste erarbeitet. Diese wird dem Ausschuss für Bauen und Umwelt in der Sitzung am 19. April vorgelegt.


Die Städte und Gemeinden im Zuständigkeitsbereich der unteren Bauaufsicht des Landkreises Goslar haben dem Fachdienst Bauen die aus ihrer Sicht betroffenen Gebäude mitgeteilt. Grundlage dafür war unter anderem eine bereits bestehende Liste aus dem Jahr 2013, die entsprechend aktualisiert wurde. Ergänzend dazu wurden die Gebäude eingetragen, die der Bauaufsicht seit längerer Zeit bekannt sind. Nach einem ersten Überblick sind nunmehr insgesamt 57 Gebäude erfasst, davon wurden 14 mit dringendem Handlungsbedarf eingestuft (die Liste finden Sie hier).

Diese Liste sei nicht abschließend. Der Fachdienst Bauen werde sich bis Ende des 1. Halbjahres 2018 einen Überblick über die betroffenen Gebäude verschaffen und auf der Grundlage einer eigenen Bewertung das weitere Vorgehen festlegen. Dies geschehe in enger Abstimmung mit den jeweils betroffenen Städten und Gemeinden. Essei vorgesehen, im 2. Halbjahr Verwaltungsverfahren einzuleitenund mit dem Rückbau von Einzelobjekten zu beginnen.

Die rechtlichen Grundlagen


Es geht um "Schrottimmobilien, die das Stadt- und Gemeindebild nachhaltig schädigen". Die niedersächsische Bauordnung ermächtige die Bauaufsichtsbehörden umfassend zu Maßnahmen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich seien. Im Rahmen des Ermessens sei unter anderem eine Abrissverfügung bei einer konkreten oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden eintretenden Gefahrenlage vorgesehen. Einen Sonderfall der Beseitigungsverfügung betreffe den Abbruch verfallender baulicher nicht genutzter Anlagen und damit das Tatbestandsmerkmal „Verunstaltung“.

Besitze ein Gebäude die Denkmaleigenschaft, sei vorab zu prüfen, ob Maßnahmen zur Erhaltung und damit zur Instandsetzung des Denkmals dem Eigentümer wirtschaftlich zugemutet werden könne. Für einen Abriss sei eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.

Eigentümer müssen Kosten tragen


In der Regel hätten die Eigentümer die Kosten für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zu tragen. Soweit sie ihren Verpflichtungen nicht freiwillig nachkämen, habe die Bauaufsicht die Möglichkeit, Zwangsmittel, wie etwa die Ersatzvornahme, anzuwenden und die dadurch entstehenden Forderungen gegebenenfalls im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung beizutreiben.

Erfahrungsgemäß sei es bei den so genannten verwahrlosten Immobilien mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, mit den Eigentümern Kontakt aufzunehmen. Vielfach wohnten sie nicht im Landkreis Goslar oder seien nicht auffindbar oder hätten das Eigentum aufgegeben. Auch sei in der Regel ein möglicher Rückgriff mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden; die Forderungen würden oft nach mehreren Versuchen kassenrechtlich niederschlagen.


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