2G wird Pflicht: Land konkretisiert Warnstufen in neuer Corona-Verordnung

2G als Option für viele Einrichtungen fällt mit der neuen Änderungsverordnung in Niedersachsen bei höheren Warnstufen weg. Es gibt aber auch Ausnahmen.

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Symbolbild. | Foto: Pixabay

Niedersachsen. Der Corona-Krisenstab des Landes Niedersachsen hat am heutigen Dienstag eine neue Änderungsverordnung zur niedersächsischen Corona-Verordnung vorgestellt. Diese soll bereits am morgigen Mittwoch in Kraft treten. Konkret wurden nun Maßnahmen für die Warnstufen 2 und 3 benannt, die in der Verordnung in ihrer bisherigen Form fehlten. Das Land führt dediziert 2G als Option für Gastronomen und Veranstalter ein, bei den höheren Warnstufen wird aus der Option dann jedoch eine Pflicht.


95 Prozent aller Corona-Patienten in den Krankenhäusern seien ungeimpft, wie Regierungssprecherin Anke Pörksen hervorhebt. Darum müssten die 20 Prozent der erwachsenen Bevölkerung, die bislang kein Impfangebot wahrgenommen hat, besonders geschützt werden.

Claudia Schröder, stellvertretende Leiterin des Corona-Krisenstabes des Landes Niedersachsen stellt voran, dass die Hospitalisierungs-Inzidenz künftig höhere Priorität genießt. Dieser Leitindikator bestimmt sich nach der landesweiten Zahl der Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100.000 Einwohnern. Die Zahlen für die drei Warnstufen wurden hier leicht verändert: Die erste Warnstufe liegt zwischen 6 und 8, die zweite zwischen 8 und 11 und die dritte Warnstufe beginnt bei mehr als 11 Zugänge pro 100.000 Bewohnern. Neu ist, dass künftig das Land selbst beim Überschreiten der Warnstufen für die beiden krankenhausbezogenen Leitindikatoren - der Hospitalisierungs-Inzidenz und der Auslastung der Intensivbetten - eine Warnstufe feststellt, die dann für ganz Niedersachsen gilt.

Die Überschreitung einer Warnstufe kann vom Gesundheitsministerium festgestellt werden, wenn die Hospitalisierungs-Inzidenz und die Intensivbettenauslastung an fünf aufeinanderfolgenden Tagen - Wochenenden eingeschlossen - den Schwellenwert für eine Warnstufe überschreiten. Gleiches gilt für die Aufhebung einer Warnstufe bei fünftägiger Unterschreitung der Schwellenwerte.

Der dritte Indikator, die bekannte 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen, bleibt unverändert bestehen. Hier wird von Kreisen und kreisfreien Städten per Allgemeinverfügung das Überschreiten der ersten Warnstufe festgestellt, sofern die Zahl der Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in 7 Tagen für mehr als 5 Tage höher als 50 liegt. Hintergrund sei hier laut Schröder, dass ab einer Inzidenz von 50 die weiterhin wichtige Kontaktnachverfolgung in den Gesundheitsämtern beeinträchtigt werde.

1. Leitindikator - Neuinfizierte



Der erste Leitwert ist die bekannte 7-Tage-Inzidenz in den Landkreisen und kreisfreien Städten. Hier gibt es künftig aber nur noch drei Warnstufen: Eine 7-Tage-Inzidenz von 35 bis 100, 100 bis 200 und über 200. Dieser Wert liegt in Niedersachsen heute bei 56,8.

2. Leitindikator - Hospitalisierung


Beim zweiten Leitwert handelt es sich um die Zahl der Patientinnen und Patienten, die wegen einer COVID-19-Erkrankung in die Krankenhäuser eingeliefert werden. Hierbei legt das Land Niedersachsen aber nicht die Zahlen pro Kreis oder Stadt zugrunde, sondern die landesweite Zahl die sich - wie der Inzidenzwert - auf die Hospitalisierungsfälle je 100.000 Einwohnern stützt. Die erste Warnstufe tritt bei einer Hospitalisierungsinzidenz von 6 in Kraft. Die zweite Stufe beginnt bei 8. Warnstufe drei wird bei mehr als 11 Krankenhauseinweisungen in sieben Tagen pro 100.000 Einwohnern ausgerufen. Dieser Wert liegt in Niedersachsen heute unter 4.

3. Leitindikator - Intensivbettenbelegung


Beim dritten und letzten Leitindikator handelt es sich um die prozentuale Auslastung der Intensivbetten, hier ebenfalls wieder auf Landesebene. Warnstufe 1 greift bei 5 Prozent, Warnstufe 2 bei 10 bis 20 Prozent und Warnstufe 3 bei mehr als 20 Prozent. Dieser Wert liegt in Niedersachsen heute bei 5,4 Prozent.


2G hebt viele Beschränkungen auf


Die bekannte 3G-Regel ermöglicht Geimpften, Gestesteten und Genesenen bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises den Zutritt zu bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen. Bei einer 2G-Regel ist der Zutritt nur noch Geimpften und Genesenen vorbehalten. Veranstalter und Gastronomen können die 2G-Regel künftig als Option in ihren Einrichtungen anwenden. Besucher und Gäste müssen dann auch im Innenbereich keine Maske mehr tragen und keinen Abstand mehr einhalten. Ungeimpfte Beschäftigte in diesen Einrichtungen müssen dann - sofern sie Kontakt mit Gästen haben - eine FFP2-Maske tragen und täglich einen Schnelltest vorweisen. Zugang erhalten neben Geimpften und Genesenen außerdem Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können unter Vorlage eines Attestes, sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, da diese noch nicht lange die Option für eine Impfung haben. Für diese Personenkreise sollen die Testungen auch über den 11. Oktober hinaus kostenlos bleiben.

Die Warnstufen zusammengefasst


Warnstufe 1: Die erste Warnstufe wird erreicht, sofern diese Wahlweise vom Gesundheitsministerium beim Überschreiten der zwei Hospitalisierungsindikatoren festgestellt wird oder die Inzidenz in einer Stadt oder einem Landkreis fünf Tage hintereinander höher als 50 liegt. Bei Warnstufe 1 gilt in allen Indoor-Bereichen bei Dienstleistern und Gastronomen, sowie bei Veranstaltungen und Messen grundsätzlich die 3G-Regel. Unternehmen und Einrichtungen können optional ein 2G-Modell für ihre Gäste und Besucher einführen, dann entfallen im Innenbereich die Regelungen zu Maske und Abstand.

Warnstufe 2: Bei der zweiten Warnstufe gilt 3G auch im Außenbereich. In der Gastronomie wird 2G im Innenbereich verpflichtend. In Beherbergungsstätten muss bei Erreichen dieser Warnstufe nicht nur bei Anreise, sondern auch regelmäßig während des Aufenthaltes ein aktueller Testnachweis erbracht werden. Bei Veranstaltungen ab 1.000 und bis maximal 25.000 Personen kann 3G genutzt werden, allerdings müssen Getestete dann einen PCR-Test nachweisen. Ein einfacher Schnelltest ist nicht mehr ausreichend. Sollten Veranstalter bei Großveranstaltungen auf ein 3G-Modell setzen, darf die Veranstaltungsstätte maximal bis zu 50 Prozent belegt werden. Fällt die Wahl des Veranstalters auf 2G, entfällt diese Begrenzung. Der "Deckel" von 25.000 Personen bleibt jedoch.

Warnstufe 3: Das 3G-Modell bleibt weiterhin Pflicht, in der Gastronomie auch im Innenbereich. Bei Warnstufe 3 ist für Getestete generell kein Schnelltest mehr ausreichend. Es muss eine PCR-Testung vorgenommen werden. Bei Großveranstaltungen im Innenbereich wird 2G verpflichtend. Bei Veranstaltungen im Außenbereich gilt weiterhin 3G, Ungeimpfte müssen einen aktuellen PCR-Test nachweisen und eine FFP2-Maske tragen. In allen Fahrzeugen, sowie an allen Haltestellen des ÖPNV muss bei Warnstufe 3 grundsätzlich FFP2-Maske getragen werden.

Ausnahmen von den Warnstufen


Ausgenommen von den Beschränkungen der Warnstufen sind folgende Einrichtungen:

• Mensen, Cafeterien und Kantinen, soweit diese Einrichtungen Mitarbeiter und Studierende versorgen,
• Gastronomiebetriebe in Heimen und im betreuten Wohnen,
• Gastronomiebetriebe auf Raststätten und Autohöfen,
• Tafeln zur Versorgung bedürftiger Personen.


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