Ausnahmeregelungen: So sollen Kitas Kinder aus der Ukraine aufnehmen können

Die Landesregierung hat eine Verordnung auf den Weg gebracht, die die Möglichkeit schafft, von den bestehenden Vorgaben abzuweichen.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Niedersachsen. Angesichts der steigenden Zahl geflüchteter Kinder aus der Ukraine in Niedersachsen hat das Kabinett die Weichen für eine schnelle Betreuung in Kindertageseinrichtungen gestellt. Die am Dienstag beschlossene Verordnung ermöglicht es den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, kurzfristig zusätzliche Betreuungsangebote zur Verfügung zu stellen. So können unter anderem mehr Betreuungsplätze in den Einrichtungen angeboten und mehr pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden. Die Ausnahmeregelungen gelten bis zum Ende des Kindergartenjahres am 31. Juli 2022. Das teilt die Niedersächsische Staatskanzlei in einer Pressemeldung mit.



Sobald ein gewöhnlicher Aufenthalt in Niedersachsen besteht, besitzen Kinder einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Bedarf an Betreuungsangeboten für geflüchtete Kinder in den Kommunen steigen wird. Vor diesem Hintergrund hat sich das Kabinett auf mehrere mögliche Maßnahmen geeinigt: Um kurzfristig weitere Betreuungsplätze in bereits genehmigten, aber auch in neu eingerichteten Gruppen zu schaffen, darf von den bestehenden Vorgaben an die erforderlichen Räumlichkeiten abgewichen werden. Auch die Regelungen bezüglich der Größe von Gruppenräumen beziehungsweise der Größe einer Kindertagesstätte mit nur einer Gruppe und nicht mehr als zehn Kindern bleiben vorübergehend ausgesetzt. Gleiches gilt für die Vorgaben zur Größe der Außenflächen. Bisher war insofern ein Antrag beim Landesjugendamt notwendig. Eine Mindestbodenfläche je Kind wird es für die geltende Dauer der Verordnung also nicht geben.

Einsatz von "anderen geeigneten Personen"


Darüber hinaus ist den Trägern bei einem kurzfristigem Ausfall von pädagogischen Kräften der gleichzeitige Einsatz von mehreren anderen geeigneten Personen – anstatt nur einer anderen geeigneten Person – in einer Kindertagesstätte gestattet. Dabei darf jedoch immer nur eine andere geeignete Person pro Gruppe eingesetzt werden. Zudem können andere Personen auch an Standorten von Kindertagesstätten eingesetzt werden, die nur eine Gruppe umfassen. Normalerweise ist ein solcher Einsatz nur an Standorten mit mindestens zwei Kernzeitgruppen vorbehalten.

Greifen die genannten Optionen nicht, kann die Zahl der maximal zulässigen Plätze in einzelnen Gruppen um jeweils einen Platz erhöht werden. Praktisch bedeutet dies, dass die maximal zulässige Größe einer Krippengruppe vorübergehend auf 16 Plätze und einer Kindergartengruppe vorübergehend auf 26 Plätze ausgeweitet werden kann. Auch in den übrigen Gruppen wird die Platzzahl vorübergehend um einen Platz angehoben.

Entscheidung liegt beim Träger


Die mit der neuen Verordnung eingeführten Maßnahmen sollen den Instrumentenkoffer zur Schaffung bedarfsgerechter Angebote für geflüchtete Kinder erweitern. Die Träger würden dadurch in die Lage versetzt, flexible Lösungen vor Ort umsetzen zu können. Die Landesregierung schaffe hierfür Möglichkeiten, über die Umsetzung entscheiden – wie bislang auch – die Träger der Kindertagesstätten vor Ort anhand des konkreten Bedarfs.

Unabhängig von den rechtlichen Vorgaben und dieser Verordnung können Träger im Rahmen und in den Räumen der Kindertagesbetreuung auch zusätzliche Betreuungsgruppen wie Eltern-Kind-Gruppen einrichten beziehungsweise ihnen Zeiten und Räume zur Verfügung stellen. Das Land begrüßt dies ausdrücklich.


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