Drogen am Steuer: Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

Die Antwort ist deutlich komplizierter, als bei einer Fahrt unter dem Einfluss von Alkohol. Die Polizei klärt im Gespräch mit regionalHeute.de auf.

von Till Siebert


Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Region. Wer im Straßenverkehr unterwegs ist und Drogen konsumiert hat, muss mit harten Strafen rechnen. Bei Alkohol gibt es im Straßenverkehrsgesetz (StVG) klare Grenzen, ab wann eine Fahrt unter Einfluss als Ordnungswidrigkeit gilt (0,5 Promille) und ab wann als Straftat (1,1 Promille). Bei Drogenfahrten gibt es diese Grenzwerte nicht. Doch was genau passiert, wenn Polizisten den Verdacht haben, dass bei einer Fahrt berauschende Substanzen im Spiel waren. regionalHeute.de hat mit Carolin Scherf, von der Pressestelle der Polizeiinspektion Braunschweig, darüber gesprochen.



Zusätzlich zu nicht vorhandenen Grenzwerten, gebe es bei Drogen keine rechtlich belastbare Testmethode, um den Konsum vor Ort sicher nachzuweisen, erklärt Scherf. Bei einer Drogenfahrt ordnen die Beamten vor Ort nach Ermessen einen Bluttest zur Untersuchung an, wenn es eindeutige Hinweise auf den Konsum gibt. Auch bei Fahrten unter Alkohol werde nach dem Atemtest meist ein Bluttest empfohlen, da dieser eine größere Genauigkeit aufweist und so eventuell sogar entlasten kann. Das entsprechende entlastende Mittel bei einem Verdacht auf Drogenkonsum ist der Urintest. Diesen bieten die Beamten als sogenanntes "mildestes Mittel" an. Fällt dieser negativ aus, haben die Beamten keine rechtliche Grundlage mehr, einer Person die Weiterfahrt zu untersagen. Wenn dieser Test positiv ausfalle, werde in der Regel die Weiterfahrt untersagt und ein Bluttest angeordnet, so Scherf. Doch auch hier gebe es Situationen, in denen die Beamten nach dem Bluttest einer Weiterfahrt zustimmen könnten. Das hänge vor allem davon ab, wie die Person sich verhalte und ob eine körperliche Beeinträchtigung festgestellt werden konnte, die das Fahrverhalten des Fahrers negativ beeinflusst.

Der Weg der Probe


Verweigert eine Person den Urintest, wird der Bluttest angeordnet. Dann fahren die Beamten mit dieser in ein nahegelegenes Krankenhaus, wo ein Arzt eine Blutprobe entnimmt. Ist keines in der Nähe, könne auch ein mobiler Arzt gerufen werden. Von da aus geht die Probe in ein Labor. Die Testergebnisse gehen zunächst zurück zur Polizei und dann zur Führerscheinstelle, die entscheidet, ob der Führerschein entzogen wird und ob eine Fahrtauglichkeitsprüfung angeordnet wird.

Anzeige wegen Straftat oder Ordnungswidrigkeit?


Mit einem Schnelltest können Drogen nachgewiesen werden.
Mit einem Schnelltest können Drogen nachgewiesen werden. Foto: Anke Donner


Ob bei einer Fahrt unter scheinbarer Drogenbeeinflussung ein Strafverfahren im Verkehrsbereich eingeleitet wird oder ein Verfahren zu einer Ordnungswidrigkeit eingeleitet wird, hängt jedoch nicht von den Werten ab, die bei einem Test ans Licht kommen, sondern von der Handlung der Person, führt die Sprecherin aus. Kam es zu einem Unfall und es bestehen Hinweise auf den Konsum, kommt es in jedem Fall zu einer Strafanzeige nach § 315c des Strafgesetzbuches StGB. Hier kann es zu einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren kommen.


Ist der Fahrer nach Ermessen der Beamten nicht in der Lage, ein Auto sicher zu führen, wird der § 316 StGB relevant. Auch hier kommt es zur Strafanzeige. Ist dies nicht der Fall, der Konsum scheint jedoch trotzdem vorzuliegen, wird ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG eingeleitet. Ein denkbares Szenario wäre hierbei, dass der Konsum bereits einige Zeit zurückliegt und der Fahrer nüchtern erscheint, sich jedoch eindeutige Zeichen auf einen Konsum feststellen lassen. Je nach Fall können die Beamten bei klaren Anzeichen einer Beeinträchtigung nicht nur die Weiterfahrt untersagen, sondern auch den Führerschein sicherstellen. Über ein endgültiges Urteil in einem Fall kann jedoch nur das Gericht entscheiden, dass dann auch die Strafe festlegt.


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