Land legt Regelungen für Herbst-und Weihnachtsmärkte fest

Hoffnung für die Herbst- und Weihnachtsmärkte. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Märkte stattfinden.

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Weihnachtsmärkte stattfinden.
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Weihnachtsmärkte stattfinden. | Foto: Anke Donner

Region. Die Blätter fallen, es wird langsam kühler und regnerischer – der Herbst ist da und auch Weihnachten lässt nicht mehr lange auf sich warten. Zu dieser jetzt anbrechenden dunkleren Jahreszeit gehört für viele auch der Besuch von Herbst- und Weihnachtsmärkten. Diese Märkte sollen trotz der noch andauernden Pandemie mit bestimmten Maßgaben ermöglicht werden. Wie das gehen soll, zeigt die Änderung der Corona-Verordnung, die morgen in Kraft tritt.



Wie die Niedersächsische Staatskanzlei am Donnerstag mitteilte, muss, wer auf einem Weihnachtsmarkt Speisen oder Getränke (auch Glühwein ist möglich) zu sich nehmen oder ein Fahrgeschäft nutzen möchte, zuvor die vollständige Impfung, die Genesung oder eine aktuelle negative Testung nachweisen. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren oder für Menschen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Wer auf einem Weihnachtsmarkt nur bummeln und/oder etwas einkaufen möchte, benötigt – ebenso wie im Einzelhandel – keinen Nachweis.

Umfangreiches Hygienekonzept erforderlich


In dem neu eingefügten und am morgigen Freitag in Kraft tretenden Paragraphen, der die Durchführung und den Besuch von Herbst- und Weihnachtsmärkten regelt, wird unter anderem festgelegt, dass die Betreiber des jeweiligen Marktes ein Hygienekonzept zu erstellen haben, in dem zu regeln ist, wie die für Verzehr und Fahrgeschäfte geltende 3G-Vorgabe sichergestellt werden soll. Dies kann beispielsweise durch Umschließen des Geländes mit Zugangskontrollen an zentralen Zugängen, also durch eine Umzäunung mit mehreren Ein- und Ausgängen oder durch unverwechselbare und nicht übertragbare Kennzeichnungen der berechtigten Personen vor der Entgegennahme jeglicher Bewirtungsleistung oder Leistung eines Fahrgeschäfts auf dem Herbst- oder Weihnachtsmarkt geschehen. Hierbei handelt es sich um die bereits diskutierte Bändchenregelung, möglich ist aber auch das Nutzen anderer Kennzeichen wie Stempel. Diese Kennzeichen können entweder an mehreren Stellen zentral ausgeben werden oder dezentral an den einzelnen Bewirtungsständen oder Fahrgeschäften.

Möglich sind aber auch dezentrale Überprüfungen der jeweiligen Nachweise durch die Standbetreiber vor Erbringen der Bewirtungsleistungen oder der Leistungen eines Fahrgeschäfts. Bei dieser Variante sei es dann allerdings leider nicht möglich, dass eine Person für eine ganze Gruppe Getränke oder Speisen kauft. Hier muss dann jede und jeder Einzelne die eigene Berechtigung nachweisen.

Keine Bewirtung in geschlossenen Räumen


Die Änderung der Corona-Verordnung bezüglich der Herbst -und Weihnachtsmärkte sieht weiter vor, dass Bewirtungsleistungen nicht in allseitig geschlossenen Buden oder sonstigen allseitig geschlossenen Räumen erbracht oder entgegengenommen werden dürfen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss lediglich nur in allseitig geschlossenen Räumen getragen werden, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind. Kontaktdaten müssen nicht erhoben werden.

Die auf einem Herbst- oder Weihnachtsmarkt arbeitenden Personen müssen – soweit sie weder geimpft noch genesen sind – bei einer 3G-Regelung mindestens zweimal pro Woche negativ getestet werden. Bei 2G muss von diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern täglich ein negativer Testnachweis vorgelegt und eine „FFP“- (oder vergleichbare) Maske getragen werden.

Größere Veranstaltung bei 2-G


Auf zwei weitere, ebenfalls morgen in Kraft tretende Änderungen in der Corona-Verordnung soll ausdrücklich hingewiesen werden. Durch die Änderung werden Großveranstaltungen auch über die bisherige Höchstbegrenzung von 25.000 Personen hinaus zulässig, wenn nur vollständig geimpfte oder genesene Besucher eingelassen werden (= 2G).

Selbsttest reicht


Bei Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, wird zukünftig der Nachweis eines beliebigen Testes als ausreichend anerkannt. Dies stellt eine Erleichterung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar. Bislang wurde der Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests verlangt. Ab morgen genügt auch der Nachweis eines Selbsttests unter Aufsicht.


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