Neue Corona-Verordnung: Änderungen treten schon morgen in Kraft

Neben den Kontaktbeschränkungen an Weihnachten und Silvester gibt es außerdem Einschränkungen beim Ausschank von Glühwein beziehungsweise Alkohol.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Werner Heise

Region. Der niedersächsische Ministerpräsident Stephan Weil hat am gestrigen Donnerstag bekannt gegeben, dass das Land Niedersachsen die zwischen Weihnachten und Silvester geplanten Lockerungen der Kontaktbeschränkungen zurückgenommen hat (regionalHeute.de berichtete) Heiligabend und an den Weihnachtsfeiertagen sollen jedoch Treffen mit bis zu zehn Verwandten und deren unter 14-jährigen Kindern weiterhin erlaubt sein. An Silvester hingegen würden diese Regelungen nicht mehr gelten. Einfluss hat die neue Verordnung außerdem auf den Ausschank von Alkohol. Wie die Niedersächsische Staatskanzlei jetzt mitteilt, würde die neue Verordnung bereits ab dem morgigen Samstag in Kraft treten.


Der Verkauf und der Verzehr alkoholischer Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder dazu geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, sei verboten. Diese Regelung gelte sowohl für gewerbliche Bereiche, namentlich der Gastronomie (auch im sogenannten Außer-Haus-Verkauf) aber auch für den Einzelhandel und für alle privaten Bereiche. Hintergrund sei, dass eine Darreichung von Alkohol, die zum unmittelbaren Verzehr einlädt, vor allem die deutlich erhöhte Gefahr größerer Personenansammlungen mit sich bringe. Hinzu komme, dass der Verzehr von alkoholischen Getränken das Einhalten und Beachten von erforderlichen Hygieneanforderungen zusätzlich beeinträchtigen könne.

Dieses Verbot gelte nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen und -tüten. Damit könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die so abgegebenen Getränke unmittelbar verzehrt werden, zum Beispiel Bierflaschen. In der Regel seien jedoch Getränke in geschlossenen Behältnissen vorrangig zur Mitnahme bestimmt.

Kontaktbeschränkungen für Weihnachten und Silvester


Die grundsätzliche Regelung für direkte Kontakte sowohl im öffentlichen Bereich als auch im privaten Bereich lautet: Jede Person dürfe nur mit Personen zusammenkommen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als fünf Personen, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht einzurechnen sind. Bei Angehörigen im Sinne sei die Hausstandszugehörigkeit nicht maßgeblich.

Die in der bisherigen Verordnung noch enthaltenen (ursprünglich für die Zeit vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 geplanten) etwas großzügigeren Regelungen (bis zu zehn Personen aus mehr als zwei Haushalten) hätten wieder vor dem Hintergrund der wieder ansteigenden Infektionszahlen zurückgenommen werden müssen.

Diese zwei Konstellationen sind zulässig


Es könnten sich zu bis zu fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten treffen. Nicht einbezogen in diese Zahl von fünf Personen seien Kinder unter 14 Jahren. Für die Angehörigen sei die Haushaltszugehörigkeit nicht maßgeblich.

Alternativ gilt:
An den eigentlichen Weihnachtstagen, also an Heiligabend, dem ersten und dem zweiten Weihnachtstag (24. Dezember bis einschließlich. 26. Dezember 2020) dürften sich Angehörige einschließlich fester Partner mit bis zu zehn Personen treffen. Hier gebe es keine Begrenzung der Zahl der Haushalte. Kinder unter 14 Jahren würden nicht eingerechnet werden.

Das bedeute, dass nach den neuen Regelungen der Corona-Verordnung entweder ein Aufenthalt von maximal zehn Angehörigen, einschließlich fester Partnerschaften, zulässig sei oder maximal fünf sonstige Personen aus dem eigenen oder einem weiteren Hausstand, die nicht zwingend Angehörige sein müssen. Kinder unter 14 Jahren würden nicht eingerechnet. Eine Kombination der beiden Alternativen, also beispielsweise acht Angehörige (aus verschiedenen Haushalten) plus zwei Freunde sei nicht zulässig.

Wer gehört zu den Angehörigen?


Als Angehörige gelten Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

Neu eingeführt worden seien in die Verordnung die Begriffe „fester Partner“ und „feste Partnerin“. Privilegiert seien damit nicht nur eingetragene Lebenspartnerschaften, sondern auch andere feste Paare, selbst wenn sie nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben.

Diese Regeln gelten an Silvester


Für Silvester gelte die Familienprivilegierung nicht. An Silvester (wie auch an allen anderen Tagen bis zum 10. Januar 2021) dürfen sich nur jeweils fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten treffen. Nicht einbezogen in diese Zahl von fünf Personen seien Kinder unter 14 Jahren. Für die Angehörigen sei die Haushaltszugehörigkeit nicht maßgeblich.

Diese Neuregelungen und die gesamte Corona-Verordnung würden nun nicht mehr nur bis zum 20. Dezember 2020, sondern bis zum 10. Januar 2021 gelten.

Die Landesregierung hoffe, mit diesen Neuregelungen die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus in Niedersachsen ein Stück weit eindämmen zu können. Weitere Regelungen seien nach der nächsten Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin zu erwarten. Wann die nächste Konferenz stattfinden wird, stehe noch nicht fest.


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