Steuererklärung und Corona: Kurzarbeitern droht eine Nachzahlung

Die Pandemie hat auch Auswirkungen auf die Einkommenssteuererklärung. regionalHeute.de hat das Wichtigste für Sie zusammengefasst.

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Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Region. Derzeit dürften viele Arbeitnehmer in unserer Region über ihrer Steuererklärung brüten. Wie in fast allen Bereichen des Lebens hat auch hier die Corona-Pandemie ihre Spuren hinterlassen. Insbesondere Empfänger von Kurzarbeitergeld könnten eine böse Überraschung in Form einer Nachzahlung erleben. regionalHeute.de fragte bei den Experten des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine nach, was es bei dem Thema "Steuererklärung und Corona" zu beachten gibt.


Wer mehr als 410 Euro im Jahr Kurzarbeitergeld ausgezahlt bekommen hat, für den besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, berichtet Rechtsanwalt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Das Kurzarbeitergeld sei zwar grundsätzlich steuerfrei genauso wie die anderen Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Elterngeld, Arbeitslosengeld). Allerdings könne es trotzdem dazu führen, dass der bezogene Lohn stärker mit Steuern belastet werde. "Das liegt am so genannten Progressionsvorbehalt. Der bewirkt, dass die steuerpflichtigen Einkünfte mit dem Steuersatz besteuert werden, der sich ergäbe, wenn auch die steuerfreien Leistungen besteuert würden. Das eigentlich steuerfreie Kurzarbeitergeld wird auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet. Da der Steuersatz progressiv ansteigt, werden so die sowieso steuerpflichtigen Einkünfte jetzt also stärker, nämlich mit einem höheren Steuersatz belastet", erklärt Nöll.

In welchen Fällen droht eine Nachzahlung?


Im ungünstigsten Fall könne das zu einer Steuernachzahlung führen. Aber nicht jeder Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld erhalten hat, habe eine Steuernachzahlung zu befürchten. Vor allem wer in „Kurzarbeit Null“ sei und daher keinen Teilzeitlohn erhält, könne in der Regel mit einer Steuererstattung rechnen. "Anders sieht es regelmäßig aus, wenn man über längere Zeit zu 50 Prozent in Kurzarbeit war. Dann führt der Arbeitgeber eben aufgrund des lediglich halben Bruttolohns auch deutlich weniger monatliche Lohnsteuer für den Arbeitnehmer an das Finanzamt ab. In solchen Fällen kann eine Nachzahlung drohen", erläutert der BVL-Geschäftsführer.

Einige Arbeitgeber zahlten ihren Mitarbeitern für ihren Einsatz in der Corona-Krise einen Bonus aus. "Solche Bonuszahlungen bleiben bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei", weiß der Experte. Im Jahressteuergesetz 2020 sei festgelegt, dass Arbeitgeber mehr Zeit hätten, die steuerfreie Corona-Prämie auszubezahlen: Der Auszahlungszeitraum für dieses steuerfreie Gehaltsextra vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 sei bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden. Nunmehr sei diese Frist nochmals, und zwar bis zum 31. März 2022 verlängert worden. Es dürften aber insgesamt nicht mehr als 1.500 Euro steuerfrei ausbezahlt werden.

Homeoffice-Pauschale nutzt nur selten


Ein anderer Aspekt, der für Arbeitnehmer bei der Steuererklärung ins Gewicht fallen kann, ist das vermehrte Arbeiten im Homeoffice. Arbeitnehmer können hier eine Pauschale von 5 Euro pro Tag geltend machen. Diese ist allerdings auf maximal 600 Euro im Kalenderjahr gedeckelt, was 120 Tagen im Homeoffice entspräche. "Damit sollen diejenigen entlastet werden, die während der Corona-Pandemie von zu Hause gearbeitet haben. Das hört sich zunächst mal gut an, es gibt allerdings einen Haken: Die Homeoffice-Pauschale wird auf die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro angerechnet. Das bedeutet, sie verpufft für alle Arbeitnehmer, deren Werbungskosten (inklusive Homeoffice) unter 1.000 Euro liegen", berichtet Erich Nöll. Da die Homeoffice-Pauschale auf 600 Euro gedeckelt sei, winke in jedem Fall eine größere Steuerentlastung, wenn jemand ein häusliches Arbeitszimmer unterhalte, das als solches anerkannt werde.

Mit der Homeoffice-Pauschale sollten vor allem Strom- und Heizkosten abgegolten sein. Neben der Homeoffice-Pauschale könnten weiterhin Aufwendungen für Arbeitsmittel (auch Einrichtungsgegenstände wie zum Beispiel Schreibtisch und Bürostuhl, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden) sowie Telefon- und Internetkosten geltend gemacht werden.

Wann muss ich spätestens abgegeben haben?


Da durch Corona vieles komplizierter geworden ist, könnte auch die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängert werden. Derzeit werde darüber diskutiert, die Abgabefrist für 2020 um drei Monate bis zum 31. Oktober 2021 zu verlängern. Wer sich steuerlich beraten lasse, hätte Zeit bis zum 31. Mai 2022. Entschieden sei das aber noch nicht, so Nöll. Daher würden zunächst die folgenden Fristen gelten: Die Steuererklärung für 2020 muss für diejenigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, grundsätzlich bis zum 31. Juli abgegeben werden. In diesem Jahr fällt der 31. Juli auf einen Samstag. Dadurch verlängert sich die Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2020 auf den 2. August 2021. Diejenigen, die auf die Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins setzen, haben bis Ende Februar 2022 Zeit.


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