Urteil mit Verspätung - Maskenpflicht in Harzer Skigebieten "voraussichtlich rechtswidrig"

Der Beschluss wurde bereits am 3. März gefasst. Der Presse und dem Landkreis ging die Entscheidung erst in dieser Woche zu.

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Harz. Am vergangenen Freitag hat der Landkreis Goslar die Maskenpflicht für die Skigebiete im Harz aufgehoben. Wie das Verwaltungsgericht Braunschweig mitteilt, habe man bereits am 3. März dem Eilantrag eines Hildesheimers stattgegeben, der gegen die Maskenpflicht für die Ski- und Rodelhänge im Harz geklagt hatte. Wie Landkreissprecher Maximilian Strache klarstellt, sei die Entscheidung dem Landkreis erst auf Nachfrage am gestrigen Dienstag zugestellt worden. Das Gericht widerspricht dem und verweist auf Berichte über Probleme mit dem elektronischen Postfach des Landkreises.


Die vom Landkreis Goslar in seiner 19. Allgemeinverfügung angeordnete und nicht auf bestimmte Witterungsverhältnisse beschränkte Maskenpflicht für die Ski- und Rodelhänge am Bocksberg (Hahnenklee), Wurmberg (Braunlage) und Matthias-Schmidt-Berg (St. Andreasberg) ist voraussichtlich rechtswidrig. Mit dieser Begründung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts einem gegen die Verfügung gerichteten Eilantrag im Wesentlichen stattgegeben. Der in Hildesheim lebende Antragsteller hatte vor Gericht vorgetragen, er beabsichtige wie jeden Winter an den genannten Skihängen unter anderem mit Tourenski aufzusteigen und abzufahren. Die vom Landkreis Goslar für Ski- und Rodelhänge angeordnete Maskenpflicht halte er für unverhältnismäßig. Außerdem sei den Regelungen nicht sicher zu entnehmen, wo diese Pflicht gelte. Der Landkreis hatte geltend gemacht, vor dem Hintergrund der aktuellen Witterungsverhältnisse entfalte seine Allgemeinverfügung keine Wirkungen mehr.

Klausel zu Witterungsbedingungen fehlte


Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben, soweit er gegen die Maskenpflicht für die Skihänge gerichtet war, die der Antragsteller begehen oder befahren will. Hinsichtlich der weiteren Ski- und Rodelhänge, für die die Allgemeinverfügung gilt, hat das Gericht den Eilantrag abgelehnt: Der Antragsteller habe nicht dargelegt, auch dort unterwegs sein zu wollen; daher fehle ihm insoweit die gesetzlich erforderliche Antragsbefugnis.

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Allgemeinverfügung sich nicht durch die Witterungsverhältnisse erledigt hat. Dies schon deswegen, weil der Landkreis in der Verfügung ausdrücklich angeordnet habe, dass die Maskenpflicht "durchgehend" für die dort genannten Ski- und Rodelhänge bestehe. Dass die Verpflichtung nur dann gelten soll, wenn die Flächen tatsächlich mit Wintersportgeräten befahren werden können, sei der Allgemeinverfügung nicht zu entnehmen. Wenn der Landkreis die Maskenpflicht auf bestimmte Witterungsverhältnisse beschränken wollte, hätte er dies - so das Gericht - klar regeln müssen.

Bereiche zu ungenau abgegrenzt


Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist die Anordnung der Maskenpflicht deswegen rechtswidrig, weil die Regelungen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstießen. Die Bürgerinnen und Bürger könnten nicht erkennen, in welchen Bereichen genau die Pflicht gelte. Der Landkreis habe es versäumt, eine Karte zu veröffentlichen, auf der die betroffenen Flächen eingezeichnet sind. Daher sei insbesondere unklar, welche Bereiche in dem größtenteils weitläufigen Gelände mit einer Vielzahl von Wegen als "unmittelbare Zuwegungen und Parkflächen" anzusehen sind, für die nach der Anordnung des Landkreises die Maskenpflicht gelten soll.

Zusätzliche Anordnung zweifelhaft


Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung. Aufgrund der gegenwärtigen Wetterlage und der Größe der betroffenen Flächen sei nicht erkennbar, dass an den Skihängen derzeit noch mit großen Menschenansammlungen und daher mit Unterschreitungen des Mindestabstandes zu rechnen ist. Die im Januar noch vorherrschende Lage in den bei Touristen beliebten Gebieten des Oberharzes habe sich mittlerweile deutlich entspannt. Darüber hinaus bestehe schon nach der Corona-Verordnung eine Maskenpflicht für Bereiche, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern also nicht durchgängig eingehalten werden kann. Auch deswegen sei zweifelhaft, ob die zusätzliche Anordnung in der Allgemeinverfügung des Landkreises erforderlich ist.

Probleme mit der Kommunikation


Auf Nachfrage beim Landkreis Goslar bestätigte dieser, dass die Maskenpflicht in den Skigebieten im Harz wegen der veränderten Wetterlage und nach entsprechender erneuter Abfrage bei den betroffenen Kommunen bereits am vergangenen Freitag aufgehoben worden sei - unabhängig vom Gerichtsurteil. Die Entscheidung sei dem Landkreis erst am gestrigen Dienstag auf Nachfrage zugestellt worden. "Woran dieser zeitliche Verzug lag, ist unklar", meint Landkreissprecher Maximilian Strache.

Verwaltungsgerichtssprecher Torsten Baumgarten erklärt, dass der Beschluss des Gerichts dem Landkreis am 4. März - einen Tag nach der Entscheidung - elektronisch übermittelt worden sei. "Dem Gericht liegt eine elektronische Empfangsbestätigung vor", bekräftigt Baumgarten und ergänzt: "Gestern rief ein Mitarbeiter des Landkreises beim Gericht an und fragte nach der Entscheidung. Auf den Hinweis der Servicekraft des Gerichts, dass die Entscheidung bereits am 4. März elektronisch übersandt worden sei, teilte der Mitarbeiter mit, es habe in der Vergangenheit Probleme mit dem elektronischen Postfach gegeben. Daraufhin wurde die Entscheidung dem Landkreis erneut zugesandt."


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