Testpflicht im Schulbereich: Diese Regeln gelten nach den Osterferien

Die Testmöglichkeiten für das Personal im Bereich der frühkindlichen Bildung soll auf zwei Selbsttests erweitert werden.

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Symbolbild. | Foto: Pixabay

Region. Auch nach den Osterferien werden die gültigen Regelungen für Öffnungs- und Schließungsszenarien von Kitas und Schulen fortgeschrieben. Neu hinzu kommt die Testpflicht im Schulbereich mittels Laien-Selbsttests zu Hause. Zudem werden die Testmöglichkeiten für das Personal im Bereich der frühkindlichen Bildung von einem Test auf zwei Selbsttests erweitert werden. Dies teilt das Niedersächsische Kultusministerium mit.


Nach den Osterferien würden weiterhin die bestehen Regelungen gelten. Dies bedeutet, liege der Inzidenzwert vor Ort (Landkreis/kreisfreie Stadt/Region Hannover) mindestens drei Tage durchgängig unter 100 Neuinfektionen im Sieben-Tages-Verlauf und sei die Unterschreitung nach Einschätzung der örtlichen Behörden von Dauer, sollen alle Schulen Wechselunterricht nach Szenario B anbieten, die Kindertageseinrichtungen werden im eingeschränkten Regelbetrieb („Kita-Szenario B") betrieben.

Liege der Inzidenzwert vor Ort (Landkreis/kreisfreie Stadt/Region Hannover) mindestens drei Tage durchgängig über 100 Neuinfektionen im Sieben-Tages-Verlauf und sei diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlichen Behörden von Dauer, könnten diese Öffnungen nicht stattfinden beziehungsweise müssten zurückgenommen werden. Dann könnten ausschließlich der Primarbereich, die Förderschulen Geistige Entwicklung sowie die Abschlussklassen im Wechselunterricht („Szenario B") bleiben. Die Kitas könnten dann eine Notbetreuung im Umfang von bis zu rund 50 Prozent der Normalauslastung anbieten.

Unabhängig von der Inzidenz könnten Angebote der Kindertagespflege stattfinden, da hier regelhaft sehr kleine Gruppen gebildet werden, die Großtagespflege werde weiterhin an den Regelungen für Kindertageseinrichtungen entsprechend ausgerichtet.

Es bleibt bei entsprechend schlechter Inzidenzlage den Kommunen vorbehalten, schärfere Maßnahmen als die in der Verordnung festgelegten auszusprechen. Kita- und Schulschließungen sollen hierbei aber erst als letzte Instrumente eingesetzt werden, zuvor seien andere Schritte einzuleiten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Der Schulbesuch für die Teilnahme an Abschluss- oder Abiturprüfungen dürfe allerdings nicht untersagt werden.

Verpflichtende Testungen zu Hause


Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie weitere Schulbeschäftigte, die regelmäßig zu Unterrichtszeiten in der Schule anwesend sind, wie Verwaltungs- und Haustechnikpersonal, müssten sich zweimal pro Präsenzwoche selbst zu Hause auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen. Die Testungen sollten über die Woche verteilt stattfinden, zum Beispiel montags und mittwochs oder dienstags und donnerstags. Die Schulen würden eigenverantwortlich die jeweiligen Testtage festlegen. Es könnten auch unterschiedliche Testtage innerhalb einer Schule angesetzt werden. Die Testpflicht gelte auch für Prüflinge.

Nur bei einem negativen Testergebnis sei die Teilnahme am Präsenzbetrieb und an Abschluss- und Abiturprüfungen möglich. Die Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten sowie die volljährigen Schülerinnen und Schüler hätten die Negativtestung gegenüber der Schule zu bestätigen, das negative Testergebnis müsse im Zweifel vorgelegt werden. Im Ausnahmefall könne der Test in der Schule nachgeholt werden. Für diese Nachholtests würden die Schulen den organisatorischen Rahmen schaffen. Die Schülerinnen und Schüler, die keine Selbsttestung vornehmen beziehungsweise kein negatives Ergebnis vorweisen können, müssten die Lernzeit im Distanzlernen verbringen und mit Lernaufgaben versorgt werden.

Bei einem positiven Testergebnis würden die Betroffenen zu Hause bleiben, informieren die Schule und nehmen Kontakt zu einem Arzt auf, um einen PCR-Test zu veranlassen. Die Schule informiere das Gesundheitsamt. Bei einem Positivtest in der Schule müsse die Schülerin oder der Schüler unverzüglich nach Hause fahren oder abgeholt werden. Auch dann müsse ein PCR-Test durchgeführt werden. Den Schülerinnen und Schülern würden von der Schule wöchentlich für die Folgewoche jeweils zwei kostenlose Testkits für die Selbsttestung zu Hause ausgehändigt.

Am kommenden Montag könnten die Schulen einen reinen „Abholtag" durchführen. Zudem sei möglich, dass der erste Test in der Schule gemacht und der zweite dann mit nach Hause genommen werde. Pro Schulwoche würden bis zu 3,2 Millionen Testkits an die Schulen in unterschiedlichen Margen ausgeliefert werden. Der Zustellungsvorgang für die erste Schulwoche nach den Osterferien laufe derzeit im Hinblick auf die erste Testung, im Verlaufe der KW 15 erwarten die Schulen weitere Lieferungen für die zweite Testung und die Folgewochen. Grundlage für die Menge der Testkits pro Schule sei deren Größe (Anzahl der Schülerinnen und Schüler und des Personals).

Inzidenzunabhängige Regelungen


In der Präsenzphase im Szenario B sei die Präsenzpflicht im Unterricht aufgehoben. Die Befreiung von der Präsenzpflicht sei an keine Voraussetzungen geknüpft und könne durch einfaches Schreiben auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler selbst erfolgen. Während der Befreiung von der Präsenzpflicht würden die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen beziehungsweise am Distanzunterricht teilnehmen. Die Inanspruchnahme der Notbetreuung komme in diesem Fall nicht mehr in Betracht.

Im Unterricht sei auch im Szenario B am Sitzplatz grundsätzlich in allen Jahrgängen der Sekundarbereiche I und II eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Lediglich im Primarbereich könne die Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz abgenommen werden. Ausnahmen würden im Sportunterricht gelten - für dessen Durchführung zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach dem Sportkapitel im Rahmenhygieneplan gelten - sowie kurzzeitig im Sprachunterricht oder im Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.

Darüber hinaus dürften „Geteilte Klassen" in festen Gruppen sich nicht mit mehr als 16 Personen im Unterrichtsraum aufhalten und einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Auch das regelmäßige Stoß- oder Querlüften nach dem Prinzip 20-5-20 müsse weiter fortgesetzt werden. Ebenso sollten Personen, die Fieber haben oder eindeutig krank seien die Schule nicht besuchen oder dort tätig sein.

Notbetreuung werde angeboten für die Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis 6 in der Regel zwischen 8 Uhr und 13 Uhr. An Ganztagsschulen könne das Notbetreuungsangebot zeitlich erweitert werden. Für die Notbetreuung an Schulen gelten die Vorgaben des Szenarios B. Das heißt, die Gruppen dürfen die maximale Größe von 16 Personen (wie im Szenario B auch für die Lerngruppen gültig) nicht überschreiten und das Einhalten der Abstandsregeln (mindestens 1,5 Meter) sowie der Hygieneregeln müsse gewährleistet sein.

Anteilige Finanzierung von Selbsttests für Kita-Beschäftigte


Ab Montag sollen auch die Testangebote für Beschäftigte im Bereich der frühkindlichen Bildung und Betreuung erweitert werden: Zwei Laien-Selbsttests pro Woche sollen hälftig von den Kita-Trägern und dem Land für das Personal in Kindertageseinrichtungen und für Kindertagespflegepersonen übernommen werden. Ein entsprechender Vorschlag für eine Förderrichtlinie sei zwischen den Träger-Verbänden und dem Land in der Abstimmung. Rückwirkender Förderzeitpunkt solle Montag sein. Das Ende des Förderzeitraums sei vorerst auf den 31. Juli 2021 festgelegt.


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