Aus der Weihnachtsruhe wird eine Winterruhe: Änderungen der Corona-Verordnung verkündet

Die ursprünglich bis zum 15. Januar befristete "Weihnachts- und Neujahrsruhe" wird verlängert: Es wird daraus eine "Winterruhe" - zunächst bis zum 2. Februar.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Marvin König

Region. Die Änderungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung wurden verkündet, wie aus einer Pressemitteilung der Niedersächsischen Landesregierung hervorgeht. Die ursprünglich bis zum 15. Januar befristete "Weihnachts- und Neujahrsruhe" wird verlängert: Es wird daraus eine "Winterruhe" - zunächst bis zum 2. Februar. Das ist die wesentliche Änderung in der Corona-Verordnung, die heute verkündet worden ist und morgen in Kraft tritt. Die Niedersächsische Landesregierung folgt damit dem MPK-Beschluss vom 7. Januar.


Insbesondere die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Menschen, die generelle Höchstgrenze für private Treffen, die "2G-Plus-Vorgabe" für Gaststätte und Kultureinrichtungen sowie für Versammlungen mit bis zu 500 Personen werden so um zunächst weitere zweieinhalb Wochen verlängert. Diskotheken bleiben geschlossen, Messen und Versammlungen mit über 500 Personen untersagt. In den niedersächsischen Schulen wird auch in den nächsten Wochen noch täglich getestet, für politische Versammlungen gilt nun generell eine FFP2-Maskenpflicht.


Grund für die Fortdauer der Warnstufe 3 sei das aktuelle Infektionsgeschehen. Die Entwicklung in benachbarten Bundesländern zeige, dass Niedersachsen in Kürze mit deutlich höheren Fallzahlen rechnen müsse. Die bisher milderen Omikron-Infektionen sorgten dafür, dass einige Erkrankte für mindestens sieben Tage in Quarantäne müssen. Das habe schon jetzt zur Auswirkung, dass es zu vermehrten Personalausfällen komme. Noch lasse sich nicht absehen, wie der Krankheitsverlauf in Niedersachsen sein wird und wie ältere Menschen und vulnerable Gruppen auf das extrem ansteckende Omikronvirus reagieren. Davon hänge es ab, wie sich die Fallzahlen auf die Krankenhausbelegung auswirken werden. Es gelte nach wie vor, eine Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern.

"Wir hoffen, dass wir gegen Ostern das Schlimmste überwunden haben"


Ministerpräsident Stephan Weil.
Ministerpräsident Stephan Weil. Foto: Marvin König


Es sei davon auszugehen, dass das Bundesgesundheitsministerium bis zur nächsten Ministerpräsidentenkonferenz am 24. Januar nähere Erkenntnisse dahingehend vorlegen kann, wie sich eine starke Verbreitung der Omikronvariante vor dem Hintergrund der hiesigen Altersstruktur und der nach wie vor vergleichsweise großen Impflücke in Deutschland auswirken wird.


"Es ist alles andere als selbstverständlich, dass die Menschen in Niedersachsen jetzt schon seit drei Wochen mehr oder weniger unaufgeregt mit doch sehr deutlichen Kontaktbeschränkungen und anderen Schutzmaßnahmen leben. Dafür möchte ich mich im Namen der gesamten Landesregierung noch einmal sehr herzlich bedanken", so Ministerpräsident Stephan Weil. "Dass die Infektionslage in Niedersachsen noch vergleichsweise gut ist, liegt auch an den frühzeitig ergriffenen Schutzmaßnahmen. Diese müssen wir nun mit der Winterruhe verlängern, damit wir die Lage weiter unter Kontrolle halten können. Ich bitte deshalb alle Bürgerinnen und Bürger, sich weiterhin umsichtig und verantwortungsvoll zu verhalten. Wir hoffen, dass wir gegen Ostern das Schlimmste überwunden haben."

Die Neuregelungen im Einzelnen:


Ein positiver Corona-Selbsttest.
Ein positiver Corona-Selbsttest. Foto: regionalHeute.de


Die bisherige "Weihnachts- und Neujahrsruhe" wird verlängert und zu einer "Winterruhe". Damit gilt auch für den Zeitraum vom 15. Januar 2022 bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 die Warnstufe 3 landesweit. Als Folgeänderung ist zukünftig geregelt, dass das für Gesundheit zuständige Ministerium sowie die Landkreise und kreisfreien Städte die jeweils ab dem 3. Februar geltende Warnstufe feststellen.


Die Verpflichtungen zur Abgabe beziehungsweise Erhebung der Kontaktdaten entfallen auch, wenn die Person, deren Daten zu erfassen sind, die in der Corona-Warn-App des RKI enthaltene QR-Code-Registrierung nutzt. Von den Kontaktbeschränkungen sind 14-Jährige nicht mehr ausgenommen. Diese Anpassung erfolge aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Verständlichkeit. In allen anderen vergleichbaren Regelungen der Corona-Verordnung ist die ebenfalls erfolgt. Nicht religiöse Bestattungen gelten nun nicht als private Zusammenkünfte. Bei solchen Bestattungen ist dann aber die 3-G-Regelung einzuhalten. Diese Regelung gilt nur für die offizielle Trauerfeier und den Gang zum Grab, nicht aber für das anschließende Beisammensein. Dort gilt für Ungeimpfte die Regel "ein Haushalt plus zwei Personen" und für Geimpfte die "Zehn-Personen-Grenze".


Die Schutzmaßnahmen für die Versammlungen unter freiem Himmel nach Artikel 8 des Grundgesetzes werden jetzt landesweit angepasst. Es gilt fortan generell für alle Teilnehmer einer sich bewegenden, aber auch einer ortsfesten Versammlung unter freiem Himmel die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus. Grund sei, dass bei solchen Versammlungen regelmäßig eine große Anzahl von Menschen für einen längeren Zeitraum so dicht gedrängt zusammentrifft, dass das Abstandsgebot unterschritten wird. Ferner komme es bei Versammlungen durch Gespräche und gemeinschaftliche Ausrufe der Teilnehmer auf engem Raum zu einem erhöhten Ausstoß von Tröpfchen und Aerosolen.


"Spaziergänger" überqueren die Straße in Salzgitter-Lebenstedt. Foto: Rudolf Karliczek


Für Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber für bevorstehende öffentliche Wahlen, insbesondere Wahlkreiskonferenzen, Vertreter- und Delegiertenversammlungen und ähnliche Veranstaltungen gilt nun auch eine Ausnahme, sodass sich hier auch mehr als 500 Teilnehmer in einem geschlossenen Raume treffen dürfen. Die Ausnahme sei erforderlich, um der besonderen Bedeutung des Bewerberaufstellungsverfahrens für die Demokratie gerecht zu werden. Die Vorbereitungen für die Landtagswahl und einige kommunale Wahlen am 9. Oktober werden beginnen. Die wahlrechtlichen Regelungen sehen dafür die Durchführung von Präsenzversammlungen vor. Bei diesen Versammlungen kann die Anzahl von 500 Personen überschritten werden. Eine entsprechende Änderung gibt es auch für Veranstaltungen unter freiem Himmel. Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen mit bis zu 500 Personen bedürfe es keiner entsprechenden Regelung.

Die Änderung der Corona-Verordnung sieht eine Verlängerung der täglichen Testpflicht für ungeimpfte Schüler bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2021/2022, also bis zum 31. Januar. Für das schulische Personal besteht ebenfalls die Pflicht zum täglichen Testen.


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