Neues Masernschutzgesetz tritt zum 1. März in Kraft - Das gilt es zu beachten

Durch das Gesetz soll eine Ausbreitung der Masern verhindert werden. Alle Kinder und Beschäftigten in den jeweiligen Einrichtungen müssen einen Nachweis erbringen.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Anke Donner

Region. Am kommenden Sonntag, 1. März, tritt bundesweit das neue Masernschutzgesetz in Kraft. Mit dem im November 2019 beschlossenen Gesetz soll die Ausbreitung von Masern verhindert werden. Für Kinder und Jugendliche sowie für die Beschäftigten in Kindergärten, Schulen, Flüchtlingsunterkünften und medizinischen Einrichtungen gilt nun die Nachweispflicht einer Masernimpfung. Dies teilt das Niedersächsische Kultusministerium mit.


„Das neue Masernschutzgesetz ist ein wichtiger und richtiger Baustein, um die Ausbreitung von Masern einzudämmen und sich selbst und seine Mitmenschen besser vor einer Ansteckung zu schützen", so Kultusminister Grant Hendrik Tonne. „Gleichwohl ist mir bewusst, dass mit der nun durch den Bund eingeführten Nachweispflicht auf alle Beteiligten eine zusätzliche Aufgabe hinzukommt. Um sie dabei zu unterstützen, stellt das Kultusministerium gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium den Schulen und Kitas in Niedersachsen ein sogenanntes ‚Starter-Kit" zur Verfügung. Damit soll der Aufwand für alle möglichst gering gehalten und Abläufe schnellstmöglich standardisiert werden", betont der Minister weiter. Das „Starterkit" werde allen Gesundheitsämtern sowie betroffenen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Es enthält neben rechtlichen Regelungen auch bereitgestellte Vordrucke für den Nachweis sowie für die erforderliche Dokumentation des Impfstatus.

Gesundheitsministerin Carola Reimann betont: „Impfungen sind der beste und effektivste Schutz gegen übertragbare Krankheiten. Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen und sind nicht zu unterschätzen. Gerade bei Kindern unter fünf Jahren und Erwachsenen können sie zu schweren Komplikationen führen." Zweck des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sei es deshalb, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, so Ministerin Reimann.

Wann besteht ein ausreichender Schutz?


Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bestehe, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. „Unser Ziel ist eine Impfquote von 95 Prozent aller Bürgerinnen und Bürger", erklärt Carola Reimann.

Das neue Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle Personen, die ab Stichtag 1. März neu in einer Einrichtung aufgenommen werden, eine Masernimpfung nachweisen müssen. Eltern müssten somit ab kommenden Sonntag einen Nachweis erbringen, dass ihre Kinder vor Eintritt in den Kindergarten, in die Kindertagespflege oder Schule gegen Masern geimpft wurden. Ungeimpfte könnten vom Besuch ausgeschlossen werden. Zugleich müssten auch Beschäftigte in Kindergärten, Schulen, Flüchtlingsunterkünften und medizinischen Einrichtungen künftig gegen Masern geimpft oder immun sein - sofern sie nach 1970 geboren sind. Bewohnerinnen und Bewohner in der stationären Kinder- und Jugendhilfe und in Flüchtlings-/ Asylbewerberunterkünften müssten den Nachweis innerhalb von acht Wochen nach Betreuungs- beziehungsweise Unterbringungsbeginn erbringen. Zu den Beschäftigten in diesem Sinne würden auch Praktikantinnen und Praktikanten und ehrenamtlich tätige Personen sowie Reinigungskräfte und Küchenpersonal zählen, wenn sie regelmäßig in der Einrichtung tätig sind.

Geldbußen möglich


Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, begehen künftig eine Ordnungswidrigkeit und müssten mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro rechnen. Ein Bußgeld kommt auch bei nicht geimpftem Personal in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen, Asylbewerberunterkünften sowie bei nicht geimpften Bewohnerinnen und Bewohnern von Heimen und Unterkünften in Betracht. In keinem Fall werde es eine Zwangsimpfung geben.

Für alle Personen, die vor dem 1. März in einer Einrichtung betreut wurden, untergebracht oder beschäftigt sind, gelte eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021. Bis dahin müsse die Impfung bei der Einrichtungsleitung oder dem Träger der Einrichtung belegt werden. Die Nachweise würden in der Regel von der Leitung der Einrichtungen geprüft und dokumentiert - für lehrendes Personal von der Niedersächsischen Landesschulbehörde. Personen ohne ausreichenden Nachweis dürften in den betroffenen Einrichtungen nicht betreut werden beziehungsweise nicht in diesen tätig werden. Das gelte nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen. Erfolge kein Nachweis, müsse die Leitung der Einrichtung darüber das Gesundheitsamt benachrichtigen. Alle weiteren Schritte, wie zum Beispiel Beratung oder Tätigkeitsverbot, werden von dort eingeleitet.


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