Körpernahe Dienstleistungen: Was Kunden und Anbieter beachten müssen

Körpernahe Dienstleistungen sind unter großen Hygienevorschriften wieder gestattet.

Zu den körpernahen Dienstleistungen zählen neben Friseuren auch Kosmetikstudios, Massagepraxen und weitere. (Symbolbild)
Zu den körpernahen Dienstleistungen zählen neben Friseuren auch Kosmetikstudios, Massagepraxen und weitere. (Symbolbild) | Foto: Pixabay

Peine. Anbieter und Kunden körpernaher Dienstleistungen müssen nach der aktuellen Corona-Verordnung während des gesamten Kundenkontakts eine FFP2- oder eine medizinische Masken tragen. Ist das Tragen einer Maske dauerhaft nicht möglich, weil beispielsweise die Dienstleistung im Bereich des Mundes erfolgt, müssen Kunden einen gültigen negativen Corona-Schnelltest vorweisen können. Wird der Nachweis durch einen Selbsttest erbracht, so muss dieser im Beisein des Dienstleisters durchgeführt werden. Hierauf weist der Landkreis Peine in einer Pressemitteilung hin.


Die Dienstleister müssen über ein Hygienekonzept verfügen, das bei Kontrollen vorgelegt werden kann. „Zudem sind die Betreiber verpflichtet, Mitarbeiter, die körpernahe Dienste leisten, nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche zu testen, beziehungsweise testen zu lassen. Dies gelte selbst dann, wenn bei der Dienstleistung eine Maske getragen werden kann. Eine Dokumentation für diese Tests ist erforderlich“, so Kreissprecher Fabian Laaß.

Zu den körpernahen Dienstleistungen zählen laut Verordnung folgende Bereiche: Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios sowie Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechnik sowie die Praxen von Heilpraktikern oder ähnliche Einrichtungen.


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