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Service: Sanierungserlass gekippt - Und nun?

Die Apex GmbH in Wolfenbüttel bietet einen umfangreichen Service auf dem Gebiet der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Fotos: Anke Donner/Apex
Die Apex GmbH in Wolfenbüttel bietet einen umfangreichen Service auf dem Gebiet der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Fotos: Anke Donner/Apex | Foto: Anke Donner

Wolfenbüttel. Die Apex Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird unsere Leser nun regelmäßig jeden Monat mit Tipps zum Thema Steuer und Wirtschaft versorgen. In diesem Monat geht es um den gekippten Sanierungserlass für insolvente Unternehmen

Seit dem 1. Januar 1999 gilt in Deutschland die Insolvenzordnung, ein Gesetz das es sich zum erklärten Ziel gemacht hat, Unternehmen die Möglichkeit zu geben auch im Rahmen einer Insolvenz zu überleben und damit das Unternehmen samt seiner Arbeitsplätze zu sichern. Der Bundesfinanzhof kippte allerdings im November 2016 den Sanierungserlass. Wie sich diese Änderung auf insolvente Unternehmen auswirkt, weißCarsten Vogt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Apex GmbH.

Aus steuerlicher Sicht ergibt sich im Rahmen einer Insolvenz beziehungsweise Sanierung immer dann ein Problem, wenn Gläubiger auf Forderungen verzichten und dadurch dem Unternehmen (Buch-)Gewinne entstehen, die höher sind als die vorhandenen steuerlichen Verluste. Bis 1997 waren diese Gewinne ausdrücklich per Gesetz (§ 3 Nr. 66 EStG) steuerfrei gestellt. Die gesetzliche Regelung wurde jedoch ersatzlos gestrichen. Die Finanzverwaltung hat vor allem im Hinblick auf die neue Insolvenzordnung in 2003 eine Vorschrift erlassen, den sogenannten Sanierungserlass, in der sie ihre Auffassung niedergelegt hat, unter welchen Voraussetzungen Steuern auf Sanierungsgewinne im Wege der Billigkeit erlassen werden können. Zentrale Voraussetzungen waren zum Beispiel das Vorliegen eines Sanierungskonzeptes, der Erlass von Forderungen durch eine Vielzahl von Gläubigern oder - für sich allein bereits ausreichend – die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens.

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Carsten Vogt. Foto:


Bundesfinanzhof erklärt Erlass als unwirksam


Im November 2016 hat nun der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Beschluss vom 28.11.2016), dass der Sanierungserlass nicht rechtmäßig ist. Indem das Bundesfinanzministerium im Rahmen von typisierenden Regelungen die vom Gesetzgeber aufgehobene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen unter leicht modifizierten Bedingungen wieder einführt, sei es unzulässigerweise anstelle des Gesetzgebers tätig geworden. Die mit dem Sanierungserlass gewollte Hilfe für in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen ist aus Sicht des Bundesfinanzhofes eine dem Gesetzgeber obliegende politische Entscheidung und bedarf folglich einer gesetzlichen Grundlage. Grundsätzlich ist der Auffassung des Bundesfinanzhofes zuzustimmen. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers solche Sachverhalte klar und eindeutig zu regeln und nicht die Aufgabe der Finanzämter.

Für die Praxis ergeben sich jedoch fatale Folgen aus diesem Urteil. Der Sanierungserlass darf von den Finanzämtern nicht mehr angewendet werden. Unternehmen, die in der Vergangenheit auf Basis des Sanierungserlasses ihre Insolvenz-und Sanierungspläne erstellt und verabschiedet haben, können unter Umständen nachträglich noch mit ihren Sanierungsgewinnen zu Steuerzahlungen herangezogen werden. Noch schwieriger wird es für Unternehmen, die aktuell an Insolvenzplänen arbeiten. Der Bundesfinanzhof hat zwar in einer Pressemitteilung zum Urteil darauf hingewiesen, dass nach wie vor die Möglichkeit bestünde, einen Steuererlass aufgrund sachlicher Unbilligkeit zu erwirken, allerdings wird im Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Sanierungserlass genannten Voraussetzungen für einen derartigen Erlass nicht ausreichen würden.

Im Ergebnis wären somit Steuerzahlungen (und somit zusätzliche finanzielle Mittel) im Rahmen eines Insolvenzplans zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass zukünftig (fast) alle Gläubiger im Rahmen einer Insolvenz auf ihre Forderungen verzichten müssten, lediglich das Finanzamt würde die sich aus den Verzichten ergebenden Steuern erhalten. Diese Zusammenhänge sind im Rahmen von Verhandlungen über einen Insolvenzplan den übrigen Gläubigern kaum zu vermitteln. So kann es für bestimmte Gläubiger dadurch attraktiver werden, das betreffende Unternehmen abzuwickeln und damit untergehen zu lassen, anstatt die Sanierung durch Verzichte zu unterstützen. Vor allem Banken werden kaum neue Kredite für Steuerzahlungen geben, während sie gleichzeitig im Insolvenzplanverfahren auf Forderungen verzichten sollen. Der Gesetzgeber ist daher dringend aufgefordert wieder Klarheit zu schaffen, was die Behandlung von Sanierungsgewinnen angeht, um die entstandene Rechtsunsicherheit wieder zu beseitigen.


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