Beihilfe zur Nötigung: VW-Aktivist zu Geldstrafe verurteilt

Im August vergangenen Jahres hatten sich mehrere Aktivisten an die Gleise des VW-Werkes gekettet. Auch der Angeklagte soll beteiligt gewesen sein.

Die Aktivisten hatten den Bahnverkehr lahmgelegt. (Archivbild)
Die Aktivisten hatten den Bahnverkehr lahmgelegt. (Archivbild) | Foto: aktuell24

Wolfsburg. Am heutigen Dienstag fand die Verhandlung vor dem Amtsgericht Wolfsburg gegen einen Umweltaktivisten statt, der das VW-Werk in Wolfsburg im August letzten Jahres zusammen mit weiteren Aktivisten lahmgelegt hatte (regionalHeute.de berichtete). Dieser musste sich wegen Nötigung verantworten, wie das Amtsgericht Wolfsburg mitteilt. Nun wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt


Im Rahmen einer Demonstration auf der Volkswagen-Werksbahnstrecke, östlich der Straßenbrücke K 115 in Höhe des Mittellandkanals hätten sich mehrere Personen am 13. August 2019 zwischen 13:30 und 22:50 Uhr aus Protest in Gleise und in das Gleisbett des VW-Werkes verankert und betoniert und so die Fahrt eines Güterzuges zum VW-Werk verhindert (regionalHeute.de berichtete). Der Angeklagte solle vor Ort anwesend gewesen sein und die anderen Personen/Demonstranten unterstützt haben.

Die Tat hätte das Amtsgerichts Wolfsburg im Wege des Strafbefehlsverfahren mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro geahndet gehabt. Gegen diesen Strafbefehl des Amtsgerichts Wolfsburg vom 18. Februar 2020 habe der Angeklagte Einspruch eingelegt.

Am heutigen Dienstag sei der Angeklagte vom Amtsgericht Wolfsburg wegen Beihilfe zur Nötigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 27 Euro verurteilt worden. Das Gericht habe es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte an der Aktion von etwa 30 Umwelt-Aktivisten am besagten Tag an den im Eigentum der Volkswagen AG stehenden Gleisen als sogenannter Unterstützer der dort angeketteten oder einbetonierten Aktivisten beteiligt gewesen sei.

Angeklagter war nicht geständig



Die Staatsanwaltschaft habe nach Durchführung der heutigen Beweisaufnahme eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen gefordert, da der Angeklagte nicht geständig war und auch nicht zur Verschlankung des Verfahrens beigetragen habe.

Der Angeklagte sowie sein genehmigter Beistand hätten Freispruch beantragt, da er sich durch § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) in seinem Handeln gerechtfertigt sah, was er mit insgesamt zwölf gestellten Beweisanträgen zu beweisen versucht habe. Das Handeln des Volkswagen- Konzerns stelle, so die Argumentation des Angeklagten, einen rechtswidrigen Angriff auf die Umwelt und das Klima und letztlich jeden einzelnen Menschen durch Verbreitung von Feinstaub dar, dem durch Aktionen, wie die ihm vorgeworfene, begegnet werden müsse.

Das Gericht habe das Verhalten des Angeklagten nicht durch rechtfertigenden Notstand oder eine andere Norm gerechtfertigt gesehen und habe auch keine Erforderlichkeit gesehen, den gestellten Beweisanträgen nachzugehen, da die in den Anträgen aufgestellten Tatsachen oder Fragestellungen als wahr, offenkundig oder ohne Bedeutung für die Sache wären.

Der Angeklagte habe die Einlegung von Rechtsmitteln angekündigt.


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