150 Euro Kinderbonus kommen: Komplizierte Rechtsfragen für Trennungseltern

Unterhaltsrechtlich werde der Kinderbonus wie Kindergeld behandelt. Das könne in der Praxis zu rechtlichen Problemen bei Unterhaltszahlungen führen.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Region. Die Bundesregierung hat einen Kinderbonus von 150 Euro in diesem Jahr pro Kind für Familien beschlossen. Der Verband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) begrüßt dies und verweist darauf, dass der Kinderbonus unterhaltsrechtlich wie Kindergeld behandelt wird. Er steht also Trennungseltern hälftig zu. Der Kinderbonus soll im Mai zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt werden. Über die weiteren Formalitäten informiert der ISUV in Wolfsburg in einer Pressemitteilung.


Bei getrennten Eltern erhält der Elternteil, der das Kindergeld erhält, den Kinderbonus zusammen mit dem Kindergeld. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann dann die Hälfte der Kinderbonuszahlung von seinem Unterhalt abziehen. Dies sei aber nur zulässig, wenn der Unterhaltspflichtige wenigstens den Mindestunterhalt zahlt oder das Kind hälftig betreut.

Diese Fallstricke gibt es zu beachten


Ist der Unterhalt in einem Urteil festgeschrieben, sollte der Elternteil, bei dem das Kind lebt, aufgefordert werden einmalig auf jeweils 75 Euro pro Kind zu verzichten. ISUV rät, dem anderen Elternteil schon jetzt mitzuteilen, dass man den Unterhalt einmalig pro Kind um 75 Euro reduziert, wenn der Kinderbonus ausgezahlt wird. „Wir raten davon ab, auf nicht reduzierte Fortzahlung des Unterhalts zu bestehen, oder gleich pfänden zu lassen und den anderen zu rechtlichen Schritten zu drängen. Die Kosten für Abänderung und Vollstreckung sind höher als der Bonus“, hebt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler hervor.


Wie der Kinderbonus sollte auch der „steuerliche Entlastungsbetrag“ von 4008 EURO, der einseitig „Alleinerziehenden“ zugesprochen wird, zwischen den Trennungseltern aufgeteilt werden. „Die Betreuung ist heute oft und in der Corona-Krise noch mehr zwischen Trennungseltern geteilt. Das ist eine Notwendigkeit auf Grund von Homeschooling und Homeoffice. Grundsätzlich müssen aber auch im Steuerrecht Unterhalt und Betreuung als gleichwertig anerkannt und respektiert werden“, fordert Linsler. Der Verband rät Trennungseltern, dass derjenige die steuerlichen Entlastungen nutzen sollte, der den größten Nutzen hat. „Der Steuervorteil wird dann ohne Wenn und Aber geteilt. So funktioniert dann in der Regel auch Trennungselternschaft“, hebt Linsler hervor.