4,63 Millionen: Hierhin fließt das Geld verurteilter Straftäter und Verdächtiger

Im Jahr 2021 konnten die Justizbehörden in Niedersachsen wieder einige Gelder aus eingestellten Verfahren verteilen.

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Symbolbild | Foto: Marc Angerstein

Niedersachsen. Im Jahr 2021 haben die Justizbehörden in Niedersachsen gemeinnützigen Organisationen insgesamt rund 4,63 Millionen Euro zugewiesen. Die Zuweisungen beruhen auf Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren, in denen Tatverdächtige oder rechtskräftig verurteilte Straftäter Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen auferlegt wurden. Darüber berichtet das Niedersächsische Justizministerium in einer Pressemitteilung.



Gut 1,14 Millionen Euro gingen an Einrichtungen des allgemeinen Sozialwesens. Rund 732.000 Euro flossen an Einrichtungen der allgemeinen Jugendhilfe, etwa 615.000 Euro an Hilfseinrichtungen für beeinträchtigte Kinder und 324.000 Euro an Natur- und Umweltschutzeinrichtungen.

Stiftung Opferhilfe erhielt am meisten


Die größte Summe für eine einzelne Einrichtung ging wie in den Vorjahren an die Stiftung Opferhilfe mit gut 336.000 Euro. Rund 208.000 Euro erhielt das Kinderhospiz Löwenherz in Syke, das auch einen Standort in Braunschweig unterhält. Fast 90.000 Euro flossen an den Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr. 23 Tafeln in Niedersachsen erhielten insgesamt rund 78.000 Euro.

Die Zuweisungen betragen insgesamt gut 600.000 Euro weniger als im Jahr 2020. Ein Grund dafür liegt darin, dass in den Vorjahren mehrere umfangreiche Ermittlungsverfahren gegen hohe Geldauflagen eingestellt wurden. Vergleichbare Verfahren hat es im vergangenen Jahr nicht gegeben.

Zum Hintergrund


Werden Ermittlungs- oder Strafverfahren eingestellt, kann dies gegen Zahlung einer Geldauflage geschehen. Auch die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann mit der Zahlung eines Geldbetrages verknüpft werden. Diese Gelder können von den Staatsanwaltschaften und Gerichten gemeinnützigen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt allerdings nicht für Geldstrafen, die immer an die Landeskasse gezahlt werden müssen.

Die Auferlegung einer Zahlung bietet keine Gewähr dafür, dass der Betrag tatsächlich gezahlt wird. Bleiben die Zahlungen ganz oder teilweise aus, wird das Strafverfahren fortgesetzt - oder eine Strafaussetzung widerrufen.

Zuweisung kann beantragt werden


An Auflagenzuweisungen interessierte gemeinnützige Einrichtungen können die Aufnahme in ein landesweites Verzeichnis beantragen. Die Eintragung ist keine Voraussetzung für die Zuweisung von Geldauflagen. Das Verzeichnis informiert Gerichte und Staatsanwaltschaften allerdings über das bestehende Interesse an der Zuweisung von Auflagenzahlungen. Das Antragsformular ist über die Homepage des Oberlandesgerichts Oldenburg abrufbar.


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