Region. Die Niedersächsische Landesregierung hat sich am Samstag darauf verständigt, eine Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorzunehmen, die am heutigen Dienstag in Kraft tritt. Im gesamten niedersächsischen Einzelhandel gilt jetzt für alle Kunden die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Das geht aus einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hervor. Diese FFP2-Maskenpflicht gilt sobald mindestens die Warnstufe 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ausgerufen wurde.
Eine Unterscheidung zwischen Geschäften des täglichen Bedarfs und anderen Einzelhandelsgeschäften soll es dabei nicht geben. Die Landesregierung reagiert damit auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom vergangenen Donnerstag, der die bis dahin geltende 2G-Regel im Einzelhandel außer Vollzug gesetzt hat (regionalHeute.de berichtete). Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Wochenmärkte und der Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel. Kinder von 0 bis 5 Jahren müssen gar keine Maske tragen, von 6 bis 4 Jahren reicht eine normale Alltagsmaske. Ab 14 Jahren trifft auch Jugendliche die FFP2-Maskenpflicht. Der Pflicht, eine FFP-2 Maske zu tragen, unterliegen zum einen die Kundinnen und Kunden, im Grundsatz aber auch die im Einzelhandel Beschäftigten, die direkten Kundenkontakt haben. Keinen direkten Kundenkontakt haben beispielsweise Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ausschließlich in Büros oder Lagerräumen jenseits der Verkaufsräume arbeiten.
Gesichtsvisiere reichen nicht
Eine Ausnahme gibt es für Beschäftigte, wenn alternative Maßnahmen getroffen werden. So können beispielsweise physische Barrieren aus Glas oder Plexiglas zu einer Reduzierung der Virusübertragung beitragen. In derartigen Ausnahmefällen bleibt es dann aber dennoch bei einer Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske). Bloße Gesichtsvisiere reichen nicht aus.
Gesundheitsministerin Daniela Behrens erklärt dazu: "Die FFP2-Maske bietet einen sehr hohen Schutz vor einer Corona-Infektion. Das halte ich vor allem für die Beschäftigten im Einzelhandel für wichtig. Mit der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für den gesamten Einzelhandel setzen wir das um, was an Schutzmaßnahmen für diesen Bereich nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts noch rechtssicher machbar ist. Wir sind weiterhin der Überzeugung, dass die 2G-Regel hier ein noch höheres Schutzniveau geboten hätte, aber das Thema ist jetzt bis auf Weiteres vom Tisch. Auch zukünftig bleibt es den Einzelhändlerinnen und -Händlern selbstverständlich möglich, den Zutritt zu ihren Geschäften im Rahmen des Hausrechts auf geimpfte und genesene Personen zu beschränken.“
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