Alten- und Pflegeeinrichtungen: Welche Besucher-Regelungen gelten nun?

Alten-und Pflegeeinrichtungen stehen in der Pandemie unter einem besonderen Schutz. Doch welche Regelungen gelten denn nun, wenn man einen Angehörigen in einer Einrichtung besuchen möchte?

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Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Region. Die Pandemie macht soziale Kontakte nach wie vor schwer. Das Land Niedersachsen hat nun zwar einige Lockerungen bekannt gegeben, was die privaten Zusammenkünfte betrifft. Doch gilt das auch für Alten- und Pflegeeinrichtungen? Wie laufen die Besuche ab und wer darf alles in die Einrichtung?


Bewohner von Alten- oder Pflegeeinrichtungen gehören aufgrund ihres Alters oder ihrer Vorerkrankungen zur Risikogruppe und werden deshalb ganz besonders geschützt. Und obwohl vielerorts die Impfungen abgeschlossen sind und Testungen von Bewohnern, Angestellten und Besuchern beinahe zur Tagesordnung gehören, unterliegen Einrichtungen einem ganz besonderen Schutz, der zum einen durch die Corona-Verordnung des Landes und zum anderen durch die Maßnahmen der Heime selbst geregelt wird. Während einige Heime ganz dicht machen, lassen andere nur unter strengsten Auflagen Besucher herein. Für die Bewohner und deren Angehörige eine absolute Zerreißprobe. Sich ständig ändernde Verordnungen lassen zudem Verunsicherung aufkommen und die Frage: Wann darf ich einen Angehörigen besuchen und welche Regelungen müssen dabei befolgt werden?

regionalHeute.de hat sich die aktuelle Verordnung angeschaut und beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung nachgefragt, welche Regelungen nun für Alten- und Pflegeeinrichtungen gelten. Aus der aktuellen Verordnung geht klar hervor, dass Bewohner von Einrichtungen das Recht haben - unter Wahrung des Infektionsschutzes - Besuch zu empfangen, gegebenenfalls auch von mehreren Personen gleichzeitig. Sie haben ebenso das Recht, die Einrichtung zu verlassen.

Grundsätzlich, so teilt das Sozialministerium mit, gilt die in der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung verankerte Regelung zur Kontaktbeschränkung. Dabei ist die Einhaltung der notwendigen Hygienemaßnahmen Voraussetzung. Das Hygienekonzept muss so gestaltet sein, dass regelmäßige Besuche möglich sind und in zumutbarer Form durchgeführt werden können. Das heißt, dass es beispielsweise nicht zur Limitierung der Zeitspanne im Minutenbereich, zu großen Zeitabständen wie "nur einmal wöchentlich" oder zu einer durchgehenden "Überwachung" der Besuche durch Beschäftigte kommen soll. Die von der Leitung der Einrichtung getroffenen Regelungen im Hygienekonzept sind entsprechend der räumlichen und organisatorischen Kapazität maßgeblich für die Anzahl der Besucher. Wenn die Räumlichkeiten der Einrichtung es zulassen, können also auch mehr als eine Person gleichzeitig einen Bewohner besuchen, wenn dabei die notwendigen Hygienemaßnahmen eingehalten werden.Zudem muss das Hygienekonzept Regelungen zu Hygienemaßnahmen für das Verlassen der Einrichtung enthalten.

Ein Haushalt je Besuch


Bei Besuchen ist die Anzahl der zusammentreffenden Besucher und Bewohner beschränkt auf maximal fünf Personen. Dabei ist der jeweilige Bewohner als ein Hausstand anzusehen, der Besuch, beispielsweise von vier Personen, darf nur aus einem weiteren gemeinsamen Hausstand bestehen. Bei Doppelzimmern sind beide Personen als ein Hausstand anzusehen, der Besuch nur von höchstens drei weiteren Personen muss aus einem Haushalt stammen. Dabei gelten nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt. Somit darf ein Paar, das nicht zusammen lebt, nach den derzeit geltenden Vorschriften eine Einrichtung zwecks Besuch betreten. Sollte es in der Einrichtung eine aktuelle SARS-CoV-2-Infektion geben, dann darf unter Umständen gemäß der Verordnung kein Besuch empfangen werden.

Besucher sind zudem verpflichtet, bei Besuchen eine medizinische Maske zu tragen und die Abstandsregelungen einzuhalten. Außerdem muss den Besuchern bei einer örtlichen 7-Tage-Inzidenz von über 35 ein PoCAntigen-Schnelltest angeboten werden, es sei denn, diese legen ein negatives Testergebnis vor, das nicht älter als 36 Stunden ist. Der Besuch und das Betreten der Einrichtung darf nur nach vorheriger Anmeldung und bei negativem Testergebnis erfolgen. Zudem müssen die Daten des Besuchers hinterlegt und drei Wochen aufbewahrt werden.

Einrichtungen dürfen verlassen werden


Bewohner von Alten- und Pflegeeinrichtungen haben auch das Recht, die Einrichtung zu verlassen und ihre Angehörigen zu besuchen. Hier appelliert das Land aber, dass in Gebieten, in denen es aktuell Häufungen von Infektionsfällen gibt, Ausgänge nur dann erfolgen sollen, wenn sie unbedingt erforderlich sind. Ansonsten sind auch beim Verlassen der Einrichtungen Regelungen zu beachten, um das Infektionsrisiko so gering wie irgend möglich zu halten. So sollten Bewohner, die außerhalb einer Einrichtung waren, bei ihrer Rückkehr auf SARS-CoV-2 getestet werden. Ebenso gilt auch die AHA-Formel. Auch sollen nach der Rückkehr entsprechende Maßnahmen innerhalb der Einrichtung und zu Mitbewohnern getroffen werden.


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