Region. Für 2021 wurde der Bezugszeitraum pandemiebedingt pro Elternteil auf 30 Tage, beziehungsweise auf 60 Tage für Alleinerziehende, erhöht. Was es bei den neuen Regelungen zu beachten gibt und wie das Kinderkrankengeld berechnet wird, weiß der Sozialverband Deutschland (SoVD) in einer Pressemiteilung zu berichten.
Wenn Kinder krank werden und sich gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern deshalb vom Job freistellen lassen müssen, besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. Außerdem können Eltern jetzt Kinderkrankengeld beziehen, wenn sie die Betreuung ihrer Kinder sicherstellen müssen.
30 Tage pro Elternteil und 60 Tage für Alleinerziehende
Pandemiebedingt wurde für 2021 die Anspruchsdauer von Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte rückwirkend zum 5. Januar angehoben. Nach der neuen Regelung besteht pro Elternteil für jedes Kind ein Anspruch auf 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden – bei mehreren Kindern liegt der Höchstanspruch bei 65 Tagen. Alleinerziehenden stehen pro Kind 60 Arbeitstage zu. Hier sind maximal 130 Arbeitstage bei mehreren Kindern möglich. „Da er seit Januar besteht, sollten Eltern ihren Anspruch auf Kinderkrankengeld auch rückwirkend prüfen lassen“, rät Christine Scholz aus dem Beratungszentrum in Gifhorn.
Grundsätzlich haben Eltern nur Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie sich wegen Krankheit ihres Kindes vom Job freistellen lassen müssen. Aber auch hier gibt es für 2021 eine Änderung. Pandemiebedingtes Kinderkrankengeld kann bezogen werden, wenn Kinder aufgrund von Kita- oder Schulschließungen zu Hause betreut werden müssen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Betreuung abwechselnd übernommen wird. „In Abstimmung mit dem*der Arbeitgeber*in können sich Eltern außerdem ihren Anspruch gegenseitig übertragen, wenn der pflegende Elternteil mehr Tage benötigt“, erklärt Scholz.
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