Anwendung von Laser und Ultraschall soll strenger geregelt werden

Anwendungen zu nicht-medizinischen Zwecken, finden die Geräte vor allem in der Kosmetik und beim Entfernen von Tattoos. Anbieter müssen in Zukunft strengere Anforderungen erfüllen.

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Symbolbild. | Foto: Pixabay

Region. Der Schutz der Gesundheit vor nichtionisierender Strahlung wird verbessert. Die Anwendung von Lasern, starken Lichtquellen, starken elektromagnetischen Feldern sowie von Ultraschall wird strenger geregelt, wenn sie zu nicht-medizinischen Zwecken eingesetzt wird. Die neuen Regeln treten am 31. Dezember in Kraft. Sie sind festgeschrieben in der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV). Dies teilt das Bundesamt für Strahlenschutz mit.


Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Der Einsatz von nichtionisierender Strahlung in der Kosmetik ist mittlerweile Usus geworden. Er ist jedoch mit gesundheitlichen Risiken verbunden, was bei Anbietern wenig bekannt ist. Zum Schutz der Gesundheit haben wir die Regeln dafür nun verschärft.“ Inge Paulini, Präsidentin des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS): „Starke Quellen optischer Strahlung und elektromagnetischer Felder oder intensiver Ultraschall sollten nur von Personen eingesetzt werden, die die nötigen Fachkenntnisse dafür haben. Deshalb begrüßen wir, dass die entsprechende Verordnung nach zwei Jahren Übergangszeit nun zum Jahreswechsel in Kraft tritt. Damit wird der Gesundheitsschutz bei einer Reihe kosmetischer Anwendungen gestärkt.“

Wo wird Strahlung angewendet?


Intensive Quellen optischer Strahlung, wie Laser oder stark gepulste Lichtquellen, würden in der Kosmetik vor allem zur Behandlung von Pigmentstörungen, zur Faltenglättung oder zur dauerhaften Haarentfernung zum Einsatz kommen. Auch Tätowierungen würden mit Hilfe von Lasern entfernt. Hochfrequente elektromagnetische Felder würden beispielsweise zur Fettreduktion und Hautverjüngung, niederfrequente elektrische Ströme und Magnetfelder zur Muskel- oder Nervenstimulation eingesetzt.

Bisher habe es in diesem Bereich keine spezifischen Regelungen gegeben, obwohl die damit verbundenen Gesundheitsrisiken für den Menschen erheblich sein können. Zu den Risiken würden Verbrennungen, Narbenbildung oder die erschwerte Diagnose und Therapie von Hautkrebserkrankungen gehören.

Wer kosmetische Anwendungen mit nichtionisierender Strahlung gewerblich anbietet, müsse zukünftig strengere Anforderungen an den Betrieb sowie Dokumentations- und Beratungspflichten erfüllen. Diese unterliegen zusätzlich einer Anzeigepflicht. Bestimmte Anwendungen nichtionisierender Strahlung dürfen nur noch von Ärzten und Ärztinnen mit entsprechender Weiter- oder Fortbildung durchgeführt werden.

Alle anderen Anwendungen, die unter die NiSV fallen, dürfen ab dem 31. Dezember nur noch von fachkundigen Personen angeboten werden. Unter welchen Anforderungen diese Fachkunde erworben werden kann, habe das Bundesumweltministerium zusammen mit dem BfS, den Bundesländern, Wirtschaft und Verbänden abgestimmt. Diese Anforderungen wären am 25. März 2020 als Gemeinsame Richtlinie des Bundes und der Länder (mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt) im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Kein Einfluss auf medizinische Verwendung


Anwendungen zu medizinischen Zwecken – auch von Ultraschall - sowie die Nutzung von Heimgeräten für den privaten Gebrauch seien nicht von der Neuregelung betroffen. Die NiSV wurde als Teil der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts am 5. Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit dem späteren Inkrafttreten wurde den betroffenen Betrieben eine Übergangszeit eingeräumt.