Braunschweig. In dem Rechtsstreit eines ehemaligen Hauptabteilungsleiters für die Dieselmotorenentwicklung gegen die Volkswagen AG hat das Arbeitsgericht Braunschweig am gestrigen Donnerstag ein Urteil verkündet. Es hat die Volkswagen AG dazu verurteilt, den Kläger auf einer Position zu beschäftigen, bei der er den Status "Mitglied des Top-Managements" beibehält und die der vom Kläger zuletzt inne gehaltenen Positionen als Leiter des Standorts Kassel, Leiter des Geschäftsfelds Getriebe, Leiter des Geschäftsfelds Gießerei sowie der Position Leiter der Abteilung Dieselmotorenentwicklung entspricht. Das teilt das Arbeitsgericht in einer Pressemeitteilung mit.
Das Arbeitsgericht Braunschweig und nachfolgend das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatten bereits eine zwischen den Parteien zunächst streitige außerordentliche Kündigung des Klägers durch VW rechtskräftig für unwirksam erklärt (regionalHeute.de berichtete).
Finanzielle Ansprüche weitgehend abgewiesen
Der Zahlungsklage des Klägers hat das Arbeitsgericht in seinem gestrigen Urteil nur in verhältnismäßig geringem Umfang stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hält die Ansprüche auf Nachzahlung von Vergütung für die Zeit ab Mai 2020, Bonuszahlungen für die Jahre 2019 bis 2021, Schadensersatz für die Vorenthaltung von Dienstwagen nebst Tankkarte - als (zur Zeit) ganz überwiegend unbegründet an. Volkswagen stehe insoweit ein Zurückbehaltungsrecht an den geforderten Zahlungen zu, bis der Kläger pflichtgemäß Auskunft erteilt über die Höhe seines anderweitigen Verdienstes im betreffenden Vergütungszeitraum. Lediglich im Hinblick auf eine dem Kläger vorbehaltlos zugesagte Zahlung von Urlaubsentgelt in Höhe von etwa 65.000 Euro hat das Arbeitsgericht der Zahlungsklage stattgegeben.
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