Asklepios: "Wir halten uns an den Versorgungsauftrag in Clausthal"

"Uns liegt daran, die Diskussion zu versachlichen", betonte Ralf Nehmzow, Pressesprecher der Asklepios Harzkliniken.

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Kai Labenski und Ralf Nehmzow mit dem Privatisierungsvertrag. Fotos und Podcast: Alexander Dontscheff
Kai Labenski und Ralf Nehmzow mit dem Privatisierungsvertrag. Fotos und Podcast: Alexander Dontscheff

Goslar. Die Ankündigung des Landkreises Goslar, die Asklepios Harzkliniken GmbH verklagen zu wollen, sorgte Anfang der Woche für Aufregung. Bereits in einer ersten Stellungnahme hatte die Klinik die Vorwürfe als absurd bezeichnet. Am heutigen Freitag unterfütterte man seine Ansicht im Rahmen eines Pressegespräches mit juristischen Argumenten.


"Uns liegt daran, die Diskussion zu versachlichen", betonte Ralf Nehmzow, Pressesprecher der Asklepios Harzkliniken zu Beginn. Um den Vertrag juristisch einzuordnen, hatte er sich Kai Labenski an die Seite geholt. Der Jurist von der Rechtsanwaltskanzlei armedis Rechtsanwälte vertritt die Asklepios Harzkliniken GmbH in dieser Angelegenheit. Man stehe definitiv hinter dem Standort in Clausthal-Zellerfeld. Das zeige schon der Fakt, dass man seiner Verpflichtung nachkomme und jährlich einen Fehlbetrag von etwa 800.000 Euro für den Standort in Kauf nehme. Das habe auch das Land Niedersachsen hervorgehoben. Außerdem sei man weiterhin bereit, Vergleichsverhandlungen mit dem Landkreis zu führen, so Nehmzow.

Konkret geht es in dem möglichen Rechtsstreit um den im Jahr 2003 zwischen dem Landkreis und den Harzkliniken geschlossenen Privatisierungsvertrag. „Die Asklepios Harzkliniken haben einen Versorgungsauftrag übernommen, an den sie sich natürlich auch halten. Dieser Auftrag verpflichtet zur Vorhaltung einer bedarfsgerechten Versorgung entlang der Vorgaben des Krankenhausplans“, sagte Rechtsanwalt Kai Labenski.

"Wir sehen einer etwaigen Klage des Landkreises gelassen entgegen“


„Das bedeutet konkret: Der Umfang der Leistungen, die das Krankenhaus in Clausthal-Zellerfeld selbst erbringen darf, wird durch den Versorgungsauftrag begrenzt, den allein die Krankenhausplanungsbehörde nach Fachabteilungen und der Anzahl der Krankenhausbetten festlegt.“ Und weiter: „Wir sind von unseren tragfähigen Argumenten überzeugt und sehen einer etwaigen Klage des Landkreises gelassen entgegen.“

Das Land Niedersachsen bestimme wesentlich durch seine beim Sozialministerium angegliederte Krankenhausplanungsbehörde den Umfang und die inhaltliche Ausgestaltung des Versorgungsauftrages eines jeden Krankenhauses nach Fachabteilungen und dem quantitativen Umfang (Planbetten) und schreibe diesen jährlich unter Berücksichtigung des festgestellten Bedarfes an stationären Krankenhausleistungen in dem Einzugsbereich eines Krankenhauses fort. Die Asklepios Harzkliniken GmbH habe für alle ihre drei Standorte (Bad Harzburg, Clausthal-Zellerfeld und Goslar), einzelne Versorgungsaufträge übernommen, an die sich der Krankenhausbetreiber auch halte.

Krankenhausbetreiber muss rechtliche Vorgaben beachten


Der Vertrag zwischen dem Landkreis Goslar und Asklepios stellt zur Standortsicherung und der daraus zitierten Weiterentwicklung auf den Bedarf der Einwohner des Landkreises an stationären Leistungen ab. Die Krankenhausplanung hat in den vergangenen Jahren die Bettenzahl für den Standort Clausthal-Zellerfeld kontinuierlich reduziert, weil sie den Bedarf nicht mehr gesehen hat – das sind rechtliche Vorgaben, an die sich der Krankenhausbetreiber halten muss.

Bei der letzten Fortschreibung des Krankenhausplanes hat Clausthal-Zellerfeld sogar eine weitere Reduzierung um eine Fachabteilung erfahren, da das Land Niedersachsen mit seiner letzten Fortschreibung nicht einmal mehr einen Bedarf an einer chirurgischen stationären Versorgung erkennt und beklagt diesen reduzierenden Feststellungsbescheid vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig.

"Weiterentwicklung" und "Grundversorgung"vertraglich nicht definiert


"Die Begriffe `Weiterentwicklung´ und `Grundversorgung´, auf denen der Landkreis seine Ansprüche begründen möchte, sind weder gesetzlich noch vertraglich definiert. Die nun bezogene Auffassung des Landkreises, immerhin 16 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages, lässt sich gerade aus dem Vertrag, der ausdrücklich auf die `Festlegungen des Landeskrankenhausplanes´ zur Standortsicherung abstellt, schwer nachvollziehen", erklärt Kai Labenski. Der Landkreis negiere die Veränderung des Versorgungsbedarfes von stationären Leistungen, die sich seit Abschluss des Geschäftsanteilsabtretung- und Kaufvertrages im Kalenderjahr 2003 gravierend verändert hätten. Dieser Versorgungsrealität müsse sich der Krankenhausträger stellen.

Krankenkassen halten den Standort für verzichtbar


Dass der Versorgungsbedarf für einen Krankenhausstandort auch von den Landesverbänden der Krankenkassen in Niedersachsen seit vielen Jahren kritisch betrachtet wird, ist bekannt. Die Landesverbände haben einen bisher einmaligen Weg in Niedersachsen beschritten, indem sie gemeinsam den Versorgungsauftrag kündigten, als sie – entgegen der Feststellungen des Landes Niedersachsen – den Krankenhausstandort in Clausthal-Zellerfeld zur Versorgung der Bevölkerung für verzichtbar erachteten.

Der Versorgungsauftrag für Clausthal-Zellerfeld wurde deswegen durch die Landesverbände wegen der fehlenden Bedarfsnotwendigkeit aus Sicht der Landesverbände der Krankenkassen in Niedersachsen zum 31. Dezember 2018 gekündigt. Gegen diese Kündigung gehen die Asklepios Harzkliniken juristisch vor. Das Land Niedersachsen hatte die Kündigung des Versorgungsauftrages durch die Landesverbände der Krankenkassen nicht genehmigt, weshalb wiederum die Landesverbände der Krankenkassen gegen das Land Niedersachsen klagen.

Vertragsstrafen hätten angemahnt werden müssen


Der Landkreis kündigt an, Asklepios auf Zahlung von Vertragsstrafen in Anspruch nehmen zu wollen. Die in Rede stehenden Vertragsstrafen sind bereits in der Herleitung nicht nachvollziehbar. Gemäß Kaufvertrag ist der Verkäufer (der Landkreis) verpflichtet, Maßnahmen, die aus Sicht des Landkreises Goslar gegen den Verkaufsvertrag verstoßen, im Vorwege abzumahnen und deren Unterlassung für die Zukunft gegen Ankündigung einer Vertragsstrafe zu verlangen. Im Nachgang ist die Erhebung einer Vertragsstrafe aus dem Inbegriff der vertraglichen Regelungen gar nicht vorgesehen.

Zudem waren der Landrat und seine Vorgänger im Amte als Beiratsmitglied der Klinik in alle erforderlichen strukturellen Veränderungen des Hauses seit dem Kalenderjahr 2004 eingebunden, sodass schon daraus gar nicht zu erkennen ist, auf welche Sachverhalte sich der Landkreis Goslar in der Begründung einer Vertragsstrafe gegenüber Asklepios stützen will. Letztlich kann das aber auch dahinstehen, als die Vertragsstrafe nach ihrer vertraglichen Regelungen nur Sachverhalte erfassen kann, die in einem Handeln, Dulden oder Unterlassen liegen und Auswirkungen in der Zukunft entfalten können.

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