Auszeit für pflegende Angehörige - Das ändert sich ab Juli

Die sogenannte Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird von der Pflegekasse getragen. Hier gibt es bald Neuerungen.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Region. In vielen Fällen kümmern sich die Ehepartner oder andere Verwandte um pflegebedürftige Angehörige. Sind sie dazu vorübergehend nicht in der Lage oder benötigen eine Auszeit, kann die sogenannte Kurzzeit- und Verhinderungspflege genutzt werden. Die Pflegekasse trägt dann die Kosten für einen Ersatz, der die Pflege in dieser Zeit übernimmt. Alles Wichtige dazu und was sich 2025 ändert, erklärt der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Gifhorn in einer Pressemitteilung.



Für eine pflegebedürftige Person zu sorgen, kann für die Angehörigen belastend sein. Brauchen diese eine Auszeit und möchten in den Urlaub fahren oder fallen krankheitsbedingt aus, können sie für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege beantragen. Die Pflegekasse übernimmt dann die pflegebedingten Kosten der Unterbringung im Pflegeheim oder unter bestimmten Voraussetzungen anfallende Kosten für einen Pflegeersatz. „In diesem Jahr treten hier Änderungen in Kraft, die mehr Flexibilität ermöglichen“, so Christine Scholz aus dem SoVD-Beratungszentrum.

Unterschiedliche Regelungen entfallen


Ab dem 1. Juli 2025 werden die Beträge für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem flexiblen gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. „Dadurch entfallen die bisherigen, sehr unterschiedlichen Regelungen und Voraussetzungen werden vereinheitlicht“, erklärt Scholz. Dieser neue Jahresbetrag liege bei bis zu 3.539 Euro und könne wesentlich flexibler und nach Bedarf der Betroffenen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verwendet werden.

Mögliche Höchstdauer verlängert


Wichtig: Beträge, die vom 1. Januar bis 30. Juni 2025 schon für Ersatz- oder Kurzzeitpflege verbraucht worden sind, werden auf den gesamten Jahresbetrag angerechnet. Als weitere Neuerung erhöht sich die mögliche Höchstdauer der Verhinderungspflege von bisher sechs auf acht Wochen pro Jahr. „Außerdem entfällt die Voraussetzung, dass Pflegepersonen bereits für mindestens sechs Monate gepflegt haben müssen, damit ein Anspruch besteht. Er ist künftig sofort ab Zuerkennung des Pflegegrads 2 bis 5 gegeben“, informiert Scholz.

Bei weiteren Fragen rund um das Thema Pflege sind die Berater des SoVD in Gifhorn gerne Ansprechpartner. Der Verband kann telefonisch unter 05371 3685 oder mit einer E-Mail an info.gifhorn@sovd-nds.de kontaktiert werden.