Hannover. An der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen sind am vergangenen Mittwoch zehn Klagen von Arbeitnehmern der Volkswagen AG (VW) gescheitert. Das geht aus einer entsprechenden Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts hervor. In drei Fällen wurde aber eine Berufung stattgegeben.
Die Kläger waren bei VW grundlos befristet vom 1. September 2019 bis zum 31. Mai 2020 beschäftigt. Zuvor bestanden Arbeitsverhältnisse seit Anfang September 2016 mit der AutoVision. Diese ist mit VW wirtschaftlich verbunden, aber rechtlich selbständig. Die Kläger waren von Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Firma AutoVision von dieser als Leiharbeitnehmer bei VW eingesetzt. Die früheren Arbeitsverhältnisse waren zunächst befristet, wurden jedoch zweimal verlängert.
Verstoß gegen europäisches Recht?
Die Kläger hatten wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge des Fristablaufs geklagt. Sie vertraten die Auffassung, die Eingliederung bei VW aufgrund der Leiharbeit in dem früheren Zeitraum von nahezu drei Jahren habe gegen die europäische Richtlinie über Leiharbeit verstoßen. In drei Verfahren hat das Landesarbeitsgericht der Berufung stattgegeben, weil aufgrund fehlender Gewerkschaftszugehörigkeit der Kläger ein Tarifvertrag, der eine Überlassungshöchstdauer von 36 Monaten vorsieht, keine Anwendung findet.
Bei den übrigen, tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen hat das Landesarbeitsgericht die Überlassung als rechtswirksam angesehen. Es hat insbesondere keinen Verstoß gegen die europäische Richtlinie über Leiharbeit angenommen. Auch den Einwand des Rechtsmissbrauchs hat es verneint. Die 5. Kammer hat in allen Fällen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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