Bausparkasse verweigert Bonus von rund 1.500 Euro


Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass eine Bausparkasse auf die Gründe für das Einbehalten eines Bonus rechtzeitig hinweisen muss. Symbolfoto: regionalHeute.de
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass eine Bausparkasse auf die Gründe für das Einbehalten eines Bonus rechtzeitig hinweisen muss. Symbolfoto: regionalHeute.de | Foto: Archiv

Braunschweig. Die Verbraucherzentrale in Braunschweig berichtet in einer Pressemitteilung über den Fall einer Bausparkasse, die einen Bausparvertrag rechtmäßig mehr als zehn Jahre nach dem Zuteilungstermin gekündigt, die Auszahlung des Bonus aber verweigert hat. Der Grund dafür brachte die Verbraucherzentrale Niedersachsen auf den Plan.


Eine Bausparerin aus Wilhelmshaven erhielt Anfang Januar ein Schreiben der Debeka Bausparkasse AG: Da sie weder das Bauspardarlehen ihres bereits Ende 2008 zugeteilten Bausparvertrags in Anspruch genommen noch die Auszahlung des Guthabens veranlasst habe, werde ihr Vertrag gekündigt. Das angesparte Guthaben wurde Mitte Juli 2019 auf das Konto der Verbraucherin überwiesen – nicht jedoch der vertraglich zugesicherte Bonus. Auf Nachfrage erfuhr die Sparerin, dass sie keinen Anspruch auf den Bonus habe, da sie nicht ausdrücklich auf das Bauspardarlehen verzichtet habe. Auf diese Bedingung war sie im Kündigungsschreiben jedoch nicht hingewiesen worden, so die Verbraucherzentrale.

Ziel eines Bausparvertragssei es, Eigenkapital für die Finanzierung einer Immobilie anzusparen und ein zinsgünstiges Darlehen zu erhalten. Dafür werde in der Ansparphase zunächst monatlich Geld eingezahlt. Ist das im Vertrag vereinbarte Mindestguthaben – meist 40 oder 50 Prozent der Bausparsumme – erreicht, werde der Bausparvertrag zuteilungsreif. Das heißt: Der Sparer kann ein Darlehen abrufen. Geschieht dies nicht, kündigen viele Bausparkassen die alten, noch besser verzinsten Verträge zehn Jahre nach Zuteilungsreife mit einer Frist von sechs Monaten.

Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung


Die Kündigung des Bausparvertrags ist in diesem Fall zulässig – wie ein BGH-Urteil aus 2017 zeigt. Unzulässigsei es jedoch, die Auszahlung eines Bonus an Bedingungen zu knüpfen, ohne den Kunden darüber zu informieren. „Es ist für uns unerklärlich, dass die Bausparkasse die Kundin im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich auf die Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus hingewiesen hat“, sagt Andreas Gernt, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Diese Aufklärung sei unverzichtbar und werde auch von anderen Bausparkassen geleistet. Erst nach Einschalten der Verbraucherzentrale habe die Debeka eingelenkt und den Bonus in Höhe von 1.456 Euro nachträglich ausgezahlt.

Tipps der Verbraucherzentrale


"Wer von seiner Bausparkasse eine Kündigung erhält, sollte stets überprüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Zinsbonus zugesagt wurde", so die Verbraucherzentrale. Gegebenenfalls sollte vorsorglich vor dem Kündigungstermin schriftlich der Verzicht auf das Bauspardarlehen erklärt werden. Debeka-Kunden, die bereits eine Kündigung erhalten haben, sollten sich die Abrechnung unbedingt genau ansehen und den Bonus gegebenenfalls nachfordern. Hier gelte im Zweifelsfall: Hartnäckig bleiben und sich rechtlich beraten lassen.