Region. Der Gesetzgeber plant für alle Neuanträge bei den Jobcentern vorübergehend einen erleichterten Zugang zur Grundsicherung.
Dazu gehören Neuregelungen zur Vermögensanrechnung und eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Unterkunftskosten. Derzeit läuft das gesetzgeberische Verfahren. Dies teilt die Agentur für Arbeit Braunschweig-Goslar mit.
Die neuen Regeln sollen voraussichtlich in den nächsten Wochen in Kraft treten. Nach aktuellem, vorläufigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens, solle für einen Zeitraum von sechs Monaten unter anderem in der Regel darauf verzichtet werden, das vorhandene Vermögen zu prüfen. Auch die Prüfung, ob die Miete angemessen ist, solle ausgesetzt werden. Kundinnen und Kunden genießen für diesen Zeitraum den Schutz ihrer bisherigen Wohnung.
Internetseite mit allen wichtigen Informationen
Wichtige Informationen zu lokalen Antragsverfahren werden im Internetangebot des Wohnort-Jobcenters zu finden sein. Unter www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung seien alle weiteren Informationen zur Grundsicherung zu finden. Erforderlichen Anträge können dort abgerufen werden. In den kommenden Tagen werde außerdem für alle Fragen zur Grundsicherung eine zentrale Sonder-Hotline für Selbstständige, Freiberufler und andere Betroffene geschaltet.
Es werde die Nutzung einer lokalen Hotline empfohlen, die ebenfalls auf der Homepage des Wohnort-Jobcenters zu finden sein werde.
Wer hat einen Anspruch auf Grundsicherung?
Leistungsanspruch hätten alle Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht oder nicht vollständig sichern können. Der Leistungsanspruch setze sich aus der Regelleistung zuzüglich der Kosten für die Unterkunft und Heizung, abzüglich eines Einkommens zusammen. Daher könne ein Anspruch variieren, je nachdem wieviel Personen im Haushalt leben und wie die Einkommenssituation ist. Der Bedarf von Alleinstehende betrage derzeit 432 Euro Regelsatz im Monat.
Die Jobcenter würden ausschließlich den persönlichen Lebensunterhalt sichern. Anfallende Betriebskosten bei Selbständigen – etwa Mietkosten für Büros oder Gehälter von Beschäftigten – könnten von den Jobcentern nicht übernommen werden. Dafür könne es Kredite oder Zuschüsse geben. Informationen hierzu seien unter anderem auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums zu finden.
Insofern Selbstständige einen oder mehrere Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen, könne für diese Beschäftigten Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Informationen dazu gebe es unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.