Belehrung nicht ausreichend: Gericht kippt Sperrzeit der Arbeitsagentur

Ein Maschinenbauer aus Wolfsburg muss keine 1.400 Euro Arbeitslosengeld zurückzahlen. Laut Landessozialgericht reicht der pauschale Verweis auf ein Merkblatt nicht aus, um konkrete Sanktionen zu verhängen.

Das Arbeitsamt in Wolfsburg. Archivbild
Das Arbeitsamt in Wolfsburg. Archivbild | Foto: Magdalena Sydow

Niedersachsen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit einem Arbeitslosen vor der Verhängung einer Sperrzeit eine vollständige Rechtsfolgenbelehrung erteilen muss. Das berichtet das LSG in einer Pressemitteilung.


Geklagt hatte ein 42-jähriger Maschinenbauer aus Wolfsburg, gegen den die Bundesagentur eine dreiwöchige Sperrzeit verhängt hatte und rund 1.400 Euro Arbeitslosengeld zurückforderte, weil er sich auf einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hatte. Zur Erklärung führte er aus, dass die Stelle nicht zu ihm gepasst habe. Außerdem habe er keine Belehrung über eine mögliche Sperrzeit erhalten; sonst hätte er sich natürlich beworben. Die Bundesagentur teilte dazu mit, dass sich auf der Rückseite eines Vermittlungsvorschlags stets eine Rechtsfolgenbelehrung befinde. Über den möglichen Beginn brauche darin auch nicht informiert zu werden, zumal sich dies aus dem einschlägigen Merkblatt ergebe.

Im Klageverfahren konnte der Mann dem Gericht den Originalausdruck trotz wiederholter Anfragen und wechselnder Erklärungen nicht vorlegen. Nach seinen letzten Ausführungen habe er ihn nur bis zur Erhebung der Klage aufgehoben. Hiernach habe er die Vorderseite abfotografiert; die Rückseite sei leer gewesen. Den Ausdruck habe er dann entsorgt.

Belehrung muss konkret, richtig, vollständig und verständlich sein


Das LSG hat die Sperrzeit aufgehoben. Zwar sei die Aussage des Wolfsburgers unglaubwürdig. Denn es sei unwahrscheinlich, dass der Vermittlungsvorschlag nur unvollständig ausgedruckt worden sei. Außerdem sei es bemerkenswert, dass der Mann ein schriftliches Beweismittel „entsorge", mit welchem er die fehlende Belehrung hätte nachweisen können. Allerdings sei die verwendete Rechtsfolgenbelehrung unvollständig und damit unwirksam, da sie nicht über den Beginn der angedrohten Sperrzeit informiere. Dies sei nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung aber erforderlich, da eine Belehrung konkret, richtig, vollständig und verständlich sein müsse, um ihre Aufklärungs- und Warnfunktion erfüllen zu können. Der pauschale Verweis auf ein Merkblatt reiche hierzu nicht aus, zumal sich dort keinerlei Ausführungen zum Sperrzeitbeginn bei Arbeitsablehnung fänden.


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