Karlsruhe. Im Streit um Schadenersatzansprüche nach einem Datendiebstahl beim sozialen Netzwerk Facebook hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Nutzerrechte gestärkt. Der BGH gab am Montag der Revision eines Klägers gegen eine Entscheidung in der Vorinstanz teilweise statt.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz immateriellen Schadens lasse sich mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneinen, hieß es zur Begründung. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein. Weder müsse insoweit eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedürfe es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen.
Konkret ging es um einen sogenannten Scraping-Vorfall, bei dem Daten des Klägers betroffen waren, die mit dessen Telefonnummer verknüpft wurden. Der Kläger machte geltend, die Beklagte habe keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen ergriffen, um eine Ausnutzung des Kontakt-Tools zu verhindern
Der Prozess war im Vorfeld als Leitentscheidungsverfahren deklariert worden. Die Entscheidung gilt demnach auch als Grundsatzurteil, welches auf zahlreiche Verfahren an Gerichten in Deutschland Auswirkungen haben wird.
mehr News aus der Region