Region. Häufig kommt es zu Problemen, wenn Streufahrzeuge von anderen Verkehrsteilnehmern nicht als solche erkannt oder ignoriert werden. Daher hat das Land Nordrhein-Westfalen Streufahrzeuge mit Blaulicht und Sirene für den Einsatz auf Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen ausgestattet. regionalHeute.de wollte wissen, ob so etwas auch bei uns geplant ist.
Ausnahmen von den Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Frage "wer darf überhaupt Blaulicht verwenden?" dürfen lediglich die höheren Verwaltungsbehörden - in diesem Fall das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung - genehmigen. Doch hier ist diesbezüglich nichts geplant, wie Gesa Temminghoff von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr auf Anfrage unserer Online-Zeitung mitteilt.
Gelblicht hat Wirkung verloren
Der Problematik ist man sich bewusst: "Dass insbesondere auf Autobahnen im Einsatz befindliche Winterdienstfahrzeuge durch die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht als solche wahrgenommen werden, sie behindert werden beziehungsweise genauso wie bei der aktuellen „Gaffer- und Rettungsgassenpraxis“ ihnen jegliche Möglichkeit genommen wird, sich bei bestehenden oder sich bildenden Staus an deren Spitze zu bewegen, um dort die Glätte oder den Schnee zu bekämpfen, ist ein bundesweites Phänomen", so Temminghoff. Das sei auch damit verbunden, dass im Laufe der Jahre und Jahrzehnte eine „Inflation“ des gelben Rundumlichtes erfolgt sei. Das gelbe Blinken und Blitzen sei im Verkehrsraum allgegenwärtig und habe seine Wirkung zu einem großen Teil verloren.
Wirksamkeit von Blaulicht ist fraglich
So würden Lösungsmöglichkeiten auf Bundesebene unter den Straßenbauverwaltungen intensiv diskutiert. Der Einsatz von Blaulicht im Winterdienst stelle dabei sicherlich eine theoretische Möglichkeit dar. "Seine Wirksamkeit scheint jedoch sehr fraglich und ist zudem bisher nicht nachgewiesen. Bundesweit wird im Rahmen des Winterdienstes auf Autobahnen lediglich inzweivon 16 Bundesländern blaues Rundumlicht eingesetzt. Belastbare Erfahrungen liegen somit dazu noch nicht vor", bilanziert Temminghoff.Daher seies aktuell in Niedersachsen nicht geplant, eine Ausnahmegenehmigung für den Winterdienst auf Autobahnen zu beantragen.
Um blaues Rundumlicht und Martinshornin Anspruch nehmen zu können, müsste zunächsteine Ausnahmegenehmigung beim Ministerium erwirkt werden. Inwieweit dann der tatsächliche Einsatz nach StVO unter „Gefahr für Leib und Leben“ überhaupt subsummiert werden könne, bedarf einer gesonderten juristischen Prüfung. "Des Weiteren bedürfte es des Aufbaus einer rechtssicheren Organisation für den Einsatzfall. Dabei muss der dann dem Fahrpersonal zusätzlich obliegende sehr hohen Verantwortung auch im Haftungsfall besondere Bedeutung beigemessen werden", erklärt die Sprecherin der Landesbehörde.
Die rechtliche Grundlage
Die Straßenbaubehörden der Bundesländer sind auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes und des Niedersächsischen Straßengesetzes Träger der sogenannten Straßenbaulast. Im Rahmen dieser Straßenbaulast erfolgt auch der Straßenbetriebsdienst, zu dem auch der Straßenwinterdienst gehört. Die dafür eingesetzten Fahrzeuge mit ihren Anbaugeräten dürfen dafür nach § 52 Absatz 4 Nr. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) mit gelbem Blinklicht - Rundumlicht - ausgestattet werden. Das wiederum berechtigt sie dann, soweit sie auch durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen (Schraffen) gekennzeichnet sind, auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten zu fahren und zu halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.
Hier hat der Gesetzgeber bewusst die Fahrzeuge, die den Bau und die Unterhaltung der Straßen erledigen mit Gelblicht von denen der sogenannten Gefahrenabwehr (Polizei, Militärpolizei, Bundespolizei, Zolldienst, Rettungsdienst) mit Blaulicht getrennt. Die Fahrzeuge der Straßenbauverwaltung sind also auch im Winterdienst keine Fahrzeuge, die im Rahmen der Gefahrenabwehr eingesetzt werden.
Kein Rechtsanspruch auf Winterdienst
Für den Fall des Winterdienstes sagt das Fernstraßengesetz sogar klarstellend aus, dass dieser nach besten Kräften zu erfolgen hat. Was letztlich bedeutet, dass der Verkehrsteilnehmer keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass jede Straße zu jeder Zeit im Winterdienst betreut und damit zu jeder Zeit schnee- und eisfrei ist. Einschränkungen sind also durch den Verkehrsteilnehmer hinzunehmen. Dazu zählt auch, dass zum Beispiel durch Staubildungbeziehungsweise Nichtbildung von Durchfahrtsgassen der Winterdienst behindertoder verzögert wird. "Damit kommt der Straßenbaulastträger also auch ohne Blaulicht und Sirene seiner gesetzlichen Verpflichtung nach", so Gesa Temminghoff abschließend.
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